im Allgemeinen: nein[1]; Platzbefestigungen von Tankstellen, Start- und Landebahnen von Flughäfen, Teststrecken von Automobilfabriken: ja; s. a. "Eissportstadien", "Golfplätze", "Schwimmbäder". Auf das Verhältnis der befestigten Flächen zur gesamten Grundstücksfläche kommt es nicht an. Platzbefestigungen, die bei einem Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens der Wartung der Anlage (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz) dienen, sowie die betonierte Fläche unter einer Abfüllstation in einem Tanklager: ja.[2] Eine als Hofbefestigung dienende beheizbare Rasenfläche, die dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient, ist ebenfalls Betriebsvorrichtung.[3] S. a. "Abfahrtswege", "Bodenbefestigungen", "Feuerwehrumfahrt", "Tankstellen", "Zufahrtswege".

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