bei fester Verbindung mit dem Boden oder bei auf Dauer angelegter Nutzung: nein. Bei einem Mobilheim gilt das selbst dann, wenn es zur Dauernutzung auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.[1]

S. auch "Versorgungseinrichtungen für Camping- und Mobilheimplätze".

[1] FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.8.2019, 3 K 55/18, HI13540152, rkr.; FG Münster, Urteil v. 18.6.2020, 8 K 786/91 GrE, F, HI13965982, rkr.

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