Stallungen, einschließlich Boxenaufteilungen und Futterraufen, Futterböden, Nebenräumen, allgemeinen Beleuchtungsanlagen, Galerien, Emporen: nein; spezielle Reithallenböden einschließlich der Befeuchtungseinrichtungen für diese Böden, Bande an den Außenwänden, spezielle Beleuchtungsanlagen, Tribünen, Richterstände, Pferdewaschanlage und -solarium, automatische Pferdebewegungsanlage, Schmiede, Futtersilos und sonstiges Zubehör (Hindernisse, Spiegel, Markierungen): ja[1]

[1] Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 7UStAE.

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