(Frei- und Hallenbäder): Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und Schutz gewähren, nicht transportable Kassenhäuschen, Kioske, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen: nein; Schwimmbecken[1], Sprunganlagen, Duschen, die nicht zu den allgemeinen Duschräumen zählen, Kinderspielanlagen, Umkleidekabinen, Zuschauertribünen, soweit sie nicht als Grundstücksteil anzusehen sind, Einrichtungen der Saunen, Solarien und der Wannenbäder, besondere Beleuchtungsanlagen, Bestuhlung der Emporen und Galerien: ja[2]

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