Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und Schutz gewähren, Open-Air-Hallen, Duschen usw.: nein; besonders hergerichtete Spielfelder, Spielfeldbefestigungen mit Unterbau bei Freiplätzen, besondere Oberböden bei Hallenplätzen, Drainage, Bewässerungsanlagen der Spielfelder, Netz mit Haltevorrichtungen, Schiedsrichterstühle, Zuschauerabsperrungen, Traglufthallen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Ballfangnetze und gardinen, zusätzliche Platzbeheizungen in Hallen: ja[1]

[1] Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE.

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