Galerien, Emporen, Schwingböden in Mehrzweckhallen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Duschen, Toiletten, Umkleidekabinen usw. nein; Zuschauertribünen, soweit sie nicht als Gebäudeteil anzusehen sind, Turngeräte, Bestuhlung, Schwingböden in reinen Turn- und Sporthallen, Tribünenbestuhlung, Galerien, Emporen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Küchen- und Ausschankeinrichtungen, Bühneneinrichtungen, Kühlsystem bei Nutzung für Eissportzwecke: ja[1]; s. a. "Hallen".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?