Gemäß den Regelungen des Gewerbesteuergesetzes sind Miet- und Pachtzinsen regelmäßig für die Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Das Gesetz[1] unterscheidet bei der Hinzurechnungshöhe hierbei prozentual danach, ob es sich um eine Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter (20 % der Miet- und Pachtzinsen) oder aber für unbewegliche Wirtschaftsgüter (50 % der Miet- und Pachtzinsen) handelt. Auch hier ist daher eine klare Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung notwendig.[2]
Im Vertrag sollten Betriebsvorrichtungen und Gebäude getrennt aufgeführt werden
Für eine erleichterte Zuordnung sollte bereits im Miet-/Pachtvertrag auf eine klare Differenzierung und einen getrennten Ausweis der jeweiligen Miethöhe geachtet werden, wenn ein Gebäude zusammen mit Betriebsvorrichtungen angemietet wird.
Aber auch für die Kürzungen des Einheitswertes [3] spielt die Abgrenzung eine Rolle, da in den Einheitswert der Wert der Betriebsvorrichtung nicht einbezogen ist.
Auch kann die Mitvermietung von Betriebsvermögen für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG schädlich sein, da der Ausschließlichkeitsgrundsatz nicht mehr erfüllt ist.[4]
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