(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen.

 

(2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen.

 

(3) 1Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden.

2Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden.

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