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Beweislast für einen erstattungsrechtlichen Sanktionstatbestand liegt beim HZA

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Eine bei der Ausfuhr lebender Rinder zu gewährende Ausfuhrerstattung ist wegen Verendens von mehr als fünf Tieren infolge nicht tierschutzgerechter Durchführung eines aus mehreren Ausfuhranmeldungen bestehenden Sammeltransports nur dann um den Betrag weiter zu kürzen, der für die während des Transports verendeten Tiere nicht gezahlt wird, wenn jene Tiere zu den mit der betreffenden Ausfuhranmeldung angemeldeten Tieren gehörten.

2. Die materielle Feststellungslast hierfür trägt unbeschadet einer Pflicht des Ausführers zur Beweisvorsorge das HZA.

 

Normenkette

Art. 5 VO Nr. 615/98

 

Sachverhalt

Im November 1998 waren 28 lebende Rinder zur Ausfuhr angemeldet und später zusammen mit zahlreichen anderen von demselben Ausführer anderweitig zur Ausfuhr angemeldeten Tieren auf ein Schiff verladen worden. Auf dem Schiff sind acht von den insgesamt 535 Tieren während des Transports verendet. Ob diese Tiere zu den 28 streitgegenständlichen gehörten, lässt sich nicht mehr feststellen.

Das HZA hat die Ausfuhrerstattung dahin berechnet, dass nach Maßgabe des Durchschnittsgewichts der mit der eingangs genannten Sendung ausgeführten Rinder für acht Tiere keine Erstattung zu gewähren sei und dass darüber hinaus wegen des nicht tierschutzgerechten Schiffstransports eine weitere Kürzung der Erstattung um den nämlichen Betrag nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) vorzunehmen sei. Für alle übrigen Sendungen verblieb es bei der ungekürzten Erstattungszahlung. Die Klage vor dem FG führte zum Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 15.09.2006, 4 K 158/04, Haufe-Index 1625278).

 

Entscheidung

Die Sanktion darf nicht um den für die verendeten Tiere nicht gewährten Betrag gekürzt werden. Das HZA kann nicht nachweisen, dass diese Tiere aus der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrsendung ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports Leitsatz (amtlich) 1. Eine bei der Ausfuhr lebender Rinder zu gewährende Ausfuhrerstattung ist ...

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