Leitsatz
Die Ausbildung bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit zum Feldwebel des Truppendienstes ist als "Berufsausübung" i. S. d. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren.
Sachverhalt
Der im Jahr 1986 geborene Sohn des Klägers hat sich im Anschluss an die Ableistung des Wehrdienstes am 12.8.2007 um eine Stelle als Zeitsoldat beworben. Die Familienkasse hat die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben, da die Bewerbung des Sohnes als Zeitsoldat nicht als Bewerbung um eine Ausbildungsstelle anzusehen sei. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, wenn auch die Eigenschaft Zeitsoldat für sich alleine keine angestrebte Berufsausbildung belege, sei dies jedoch in Verbindung mit einer 12-jährigen Verpflichtungszeit und der Ausbildung zum Unteroffizier mit der Eigenschaft als Hubschrauberpilot oder aber als Feldjäger nachgewiesen. Erkenne man die streitgegenständliche Zeit nicht als Berufsausübung an, führe das zu einer nicht mehr hinnehmbaren Disqualifizierung der Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr.
Entscheidung
Die Ausbildung des Sohnes des Klägers als Soldat auf Zeit zum Feldwebel ist als "Berufsausbildung" zu qualifizieren. Denn auch der Sohn des Klägers hat als Feldwebelanwärter eine zumindest 3-jährige Ausbildung zu absolvieren, die im vorliegenden Fall eine allgemeinmilitärische und eine militärfachliche Ausbildung (mehrmonatig und lehrgangsgebunden) umfasst und mit einer Unteroffizierprüfung (Feldwebelprüfung) endet (§ 16 SLV). Auch der für den Feldwebelanwärter vorgesehene Ausbildungsgang ist danach als eine Maßnahme zu qualifizieren, die als Grundlage für den angestrebten Beruf (Feldwebel im Truppendienst) geeignet ist. Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 19/02, BStBl 2007 II S. 247) führen zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Urteil ist nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht - wie die Familienkasse wohl annimmt - so zu verstehen, dass eine "Berufsausbildung" bei der Bundeswehr nur dann vorliegt, wenn der Soldat nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf ausgebildet wird.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Das zeigt, dass die Verwaltung die positive Rechtsprechung des FG akzeptiert hat. Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 58/01, BStBl 2002 II S. 523) die Zeit als Offiziersanwärter als Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG und mit Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 19/02, BStBl 2007 II S. 247) die Zeit als Unteroffiziersanwärter ebenfalls als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anerkannt.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2009, 5 K 2144/08