Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bewertung des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens

Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zukommen lässt, kann die Finanzverwaltung auf Durchschnittswerte zurückgreifen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Die Typisierung muss sich jedoch am Marktwert orientieren. Der in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 für ein Arbeitgeberdarlehen festgelegte Vergleichszinssatz von 6% wird dem marktüblichen Zinssatz für das Jahr 1999 nicht gerecht und kann daher für die Bewertung des Zinsvorteils nicht herangezogen werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Arbeitnehmer einer Pensionskasse und hatte bei ihr ein Hypothekendarlehen aufgenommen, das mit einem Effektivzinssatz von 4,99% verzinst wurde. Unter Berücksichtigung des typisierten Zinssatz von 6% nach Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 wurde der Zinsvorteil von 1,01% als Arbeitslohn versteuert. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Kläger Einspruch. Bezug nehmend auf die von der Deutschen Bundesbank festgestellten Effektivzinssätze für den maßgebenden Zeitraum von Mai bis Juli 1999 (4,84-6,17 %) verlangte der Kläger eine Minderung des Arbeitslohns um den Zinsvorteil, weil der von seiner Arbeitgeberin veranschlagte Zinssatz von 4,99% marktüblich sei und keinen geldwerten Vorteil darstellte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, da das Finanzamt bei der Bewertung des Zinsvorteils an der Regelung des Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 festhielt.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und sah in der Gewährung des Arbeitgeberdarlehens zu einem Effektivzinssatz von 4,99 % keinen Sachbezug. Ein geldwerter Vorteil sei erst dann anzunehmen, wenn der Zinssatz des Arbeitgebers den üblichen Marktzins unterschreite. Zwar dürfe die Finanzverwaltung für Sachbezüge Durchschnittswerte festlegen. Diese Durchschnittswerte müssten sich abe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    FG Köln 10 K 999/01
    FG Köln 10 K 999/01

    rechtskräftig Entscheidungsstichwort (Thema) Höhe des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens Leitsatz (redaktionell) 1) Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren