Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, BStBl I 1993, 467
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesminister der Finanzen und den Finanzbehörden der Länder ist bei der Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab 1.1.1993 nach dem als Anlage beigefügten Erlass zu verfahren.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Die gleichlautenden Erlasse wurden unter dem Bekanntgabedatum 21. Mai 1993 im Bundessteuerblatt Teil I/Nr. 11, Seite 467 veröffentlicht. Dabei wurden versehentlich die Anlagen 4 und 5 vertauscht. Eine Richtigstellung erfolgt in einer der nächsten Ausgaben des Bundessteuerblatts.
Ich bitte um Beachtung.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren
Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab l. Januar 1993 vom 21. Mai 1993
1. Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für Gewerbegrundstücke im Beitrittsgebiet, wenn der Einheitswert im Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.
2. Umschreibung der Gewerbegrundstücke
Zu den Fabrikgrundstücken rechnen Grundstücke, auf denen sich regelmäßig neben den Produktionsgebäuden auch Verwaltungs-, Sozial- und Lagergebäude befinden. Darüber hinaus können zu der wirtschaftlichen Einheit auch Werkstatt-, Pförtner- und Transformatorengebäude, Laboratorien, Garagen sowie Wohngebäude (z.B. für Betriebsangehörige) gehören.
Lagerhausgrundstücke, die nicht zu einem Fabrikgrundstück gehören, sind Grundstücke mit regelmäßig hallenartigen Baukörpern, die vorwiegend zur Lagerung und zum Umschlag von Waren genutzt werden.
Hierzu rechnen auch Auslieferungslager, Umschlagschuppen und Lagergebäude, die von Handels- und Speditionsunternehmen genutzt werden, sowie Kühlhäuser.
Zu den Grundstücken mit Werkstätten gehören insbesondere Grundstücke, auf denen sich Gebäude von Handwerksbetrieben befinden.
3. Wirtschaftliche Einheit
Die wirtschaftliche Einheit von Gewerbegrundstücken umfasst regelmäßig den Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen und das Zubehör § 50 Abs. l Satz l BewG-DDR). Für das Zubehör ist kein besonderer Wert anzusetzen.
Zum Grund und Boden gehört die im räumlichen Zusammenhang stehende bebaute und unbebaute Fläche eines Gewerbegrundstücks. Demnach sind auch die unbebauten Flächen zwischen Fabrikgebäuden sowie Lagerflächen, die innerhalb des Fabrikgeländes liegen, der wirtschaftlichen Einheit des Gewerbegrundstücks zuzurechnen.
Die räumliche Trennung von Flächen steht der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich entgegen. Grundstücke, die räumlich getrennt liegen, können nicht deshalb zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, weil sie zu dem selben Gewerbebetrieb gehören. Sind die Flächen eines Gewerbebetriebs durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt, können sie regelmäßig nicht als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Hiervon kann jedoch in den Fällen abgewichen werden, in denen nach der Verkehrsauffassung § 2 BewG) wegen der örtlichen Gewohnheit und der tatsächlichen Nutzung eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit derart besteht, dass sich die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit für einen Außenstehenden aufdrängt.
Beispiel:
Die Produktionsstätte eines Industriebetriebs ist durch eine Durchgangsstraße getrennt. Um die Produktionsabläufe in beiden Werksteilen miteinander verbinden zu können, ist die Durchgangsstraße untertunnelt worden. In dem Tunnel befinden sich neben den Versorgungsleitungen Förderbänder sowie eine für den LKW-Verkehr ausgebaute Straße, die überwiegend dazu dient, Rohprodukte von dem einen in den anderen Betriebsteil transportieren zu können.
Obwohl die Durchgangsstraße die beide Betriebsteile voneinander trennt, ist wegen der Verbundenheit der Produktionsabläufe in beiden Betriebsteilen von einer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit auszugehen. Hierfür spricht insbesondere die vorhandene Untertunnelung, die die trennende Wirkung der Durchgangsstraße für den Industriebetrieb beseitigt. Nach der Verkehrsauffassung liegt somit eine wirtschaftliche Einheit vor.
Vorrats- und Erweiterungsgelände, das im Feststellungszeitpunkt noch nicht betrieblich genutzt wird, ist regelmäßig nicht zusammen mit der wirtschaftlichen Einheit des Gewerbegrundstücks zu bewerten. Dies gilt umso mehr für die Fälle, in denen nach den Verhältnissen vom Feststellungszeitpunkt eine Veräußerung des Vorrats- oder Erweiterungsgelände wa...