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Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet – Bewertung von Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken im Beitrittsgebiet ab l. Januar 1991

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Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Bewertung von Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken im Beitrittsgebiet ab l. Januar 1991 wie folgt zu verfahren:

 

1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die Bewertung von Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.

 

2 Umschreibung der Grundstückshauptgruppen Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke

 

2.1 Mietwohngrundstücke

Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser (§ 32 Abs. l Nr. l RBewDV). Maßgebend ist die tatsächliche Nutzung des Gebäudes im Feststellungszeitpunkt. Ist ein bebautes Grundstück, das kein Einfamilienhaus ist, im Feststellungszeitpunkt insgesamt zu Wohnzwecken vermietet, so ist es stets der Grundstückshauptgruppe Mietwohngrundstück zuzurechnen. Wird ein Gebäude zu eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken oder zu öffentlichen Zwecken mitbenutzt, kommt es für die Frage, ob das Gebäude zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken dient, auf das Verhältnis der Jahresrohmiete an (§ 32 Abs. 2 RBewDV). Zu diesem Zweck muss das Gesamtentgelt in die Jahresrohmiete für Wohnräume einerseits und in die Jahresrohmiete für gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienende Räume andererseits aufgeteilt werden. Zu dem Wohnzwecken dienenden Gebäudete...

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