Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, BStBl I 1992, 712
1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für die Ermittlung von Einheitswerten für Tankstellengrundstücke im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.
2 Umschreibung der Grundstücke
Tankstellengrundstücke sind Geschäftsgrundstücke, die einem Tankstellenbetrieb einschließlich seiner Nebenleistungen dienen. Zum Tankstellengebäude gehören auch Verkaufs-, Personal- und Sanitärräume. Ferner können Wagenwasch-, Pflege- und Werkstatthallen, Lager und Garagen sowie Restaurations-, Hotel- und Wohngebäude auf Tankstellengrundstücken vorhanden sein.
Nicht zu den Tankstellengrundstücken rechnen Tankanlagen zur Eigenversorgung innerhalb eines Gewerbebetriebes (z.B. auf einem Fabrikgrundstück oder auf einem Grundstück, das von einem Fuhrunternehmen genutzt wird) sowie Kleintankstellen (nur Zapfsäulen, ggf. mit einer Überdachung).
3 Wirtschaftliche Einheit
Der Einheitswert umfasst regelmäßig den Grund und Boden und die Gebäude sowie die Außenanlagen und das Zubehör (§ 50 Abs. l Satz l BewG-DDR). Für das Zubehör ist kein besonderer Wert anzusetzen.
3.1 Grund und Boden
Zum Grund und Boden gehört neben den bebauten Flächen auch die mit dem Gebäude im räumlichen Zusammenhang stehende unbebaute Fläche.
3.2 Betriebsvorrichtungen
Bauwerke oder Anlagen von Tankstellen können nur insoweit als Gebäude oder Außenanlagen in den Einheitswert einbezogen werden, als sie nicht zu den Betriebsvorrichtungen rechnen. Wegen der Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Außenanlagen gegenüber den Betriebsvorrichtungen vgl. gleichlautende Erlasse vom 31.03.1992 (BStBl I S. 342) und Anlage l.
3.3 Tankstellen auf fremdem Grund und Boden
Bei Tankstellen auf fremdem Grund und Boden liegen nach § 50 Abs. 3 BewG-DDR zwei wirtschaftliche Einheiten vor, zum einen der Grund und Boden (als unbebautes Grundstück zu bewerten) und zum anderen die Tankstellengebäude mit Außenanlagen.
4 Ermittlung des Einheitswerts
Die Tankstellengrundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 52 Abs. l BewG-DDR i.V.m. § 33 Abs. 2 und 3 RBewDV). Für die Bewertung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt an. Für die Wertermittlung sind dagegen die Wertverhältnisse vom l. Januar 1935 maßgebend. Dies gilt auch für Fortschreibungen und Nachfeststellungen des Einheitswerts auf spätere Zeitpunkte (§ 3 a RBewDV).
Die Ermittlung des Einheitswerts erfolgt stets im Sachwertverfahren, und zwar unter getrennter Ermittlung des Bodenwerts, des Werts der Außenanlagen und des Gebäudewerts.
4.1 Bodenwert
Als Bodenwert ist der gemeine Wert (Wertverhältnisse 1. Januar 1935) anzusetzen, den der Grund und Boden als unbebautes Grundstück haben würde. Der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist, wirkt sich somit auf die Höhe des Bodenwerts nicht aus.
Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist von den durchschnittlichen Werten auszugehen, die sich für ein Gebiet, eine Straße oder einen Straßenabschnitt ohne Rücksicht auf die besonderen Eigenschaften der einzelnen Grundstücke je m² ergeben. Für diese Werte sind regelmäßig die Kaufpreissammlungen sowie die Richtpreise der ehemaligen Preisbehörden maßgebend.
Aus den durchschnittlichen Werten ist der Bodenwert des betreffenden Grundstücks abzuleiten.
4.2 Wert der Außenanlagen
Die nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Außenanlagen, wie z.B. Be- und Entwässerungsanlagen, Bodenbefestigungen vor Waschhallen, Reparaturwerkstätten und Garagen sowie Dauerpark- oder Abstellplätze, sind pauschal mit 8 v.H. des Gebäudewerts zu erfassen, wenn der Eigentümer keinen niedrigeren Wert nachweist.
4.3 Gebäudewert
Der Gebäudenormalherstellungswert für Tankstellenräume, Wagenwasch-, Pflege- und Werkstatthallen sowie Lager und Garagen errechnet sich aus dem nach Tz. 4.3.1 ermittelten umbauten Raum und den unter Tz. 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 aufgeführten durchschnittlichen Raummeterpreisen. Für Überdachungen sind die unter Tz. 4.3.2.5 angegebenen Quadratmeterpreise anzusetzen. Der Gebäudenormalherstellungswert ist um Abschläge (vgl. Tz. 4.3.3) und um die Wertminderung wegen Alters sowie die an deren Stelle tretenden Abschläge wegen nicht behebbarer Baumängel oder Bauschäden, wegen vor zeitigen Abbruchs oder wegen wirtschaftlicher Überalterung des Gebäudes (vgl. Tz. 4.3.4) zu ermäßigen.
4.3.1 Ermittlung des umbauten Raums
Der umbaute Raum ist nach Anlage 2 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des umbauten Raums von Hotelgebäuden auf Tankstellengrundstücken ist als Besonderheit zu beachten, dass für ein der Übernachtung dienendes Geschoss als Höchstmaß eine Geschosshöhe (einschließlich Decke) von 3,50 m anzusetzen ist. Für Geschosse, die Restaurationsräume und andere nicht der Über...