(1) Saatzuchten, die sich mit der Erzeugung von Nutzpflanzensaatgut befassen (vgl. Abschnitt 7.39 Abs. 1 Nr. 1) sind in der Regel nach folgenden Merkmalen organisiert: Die Produktion einer solchen Saatzucht, die über mehrere Zuchtstufen bis zum verkaufsfähigen Hochzuchtsaatgut reicht, wird nur in bestimmten Abschnitten unmittelbar von ihr selbst bestritten. Zu den unmittelbaren Aufgaben gehören neben der züchterischen Tätigkeit, die einerseits der Erhaltung von Erbwert und Gesundheit vorhandener Sorten, andererseits der Züchtung neuer, verbesserter Sorten dient, unter anderem die Aufbereitung, die Lagerung und der Verkauf des Hochzuchtsaatguts. Die Saatgutvermehrung aus den Vorstufen über die Anbaustufen Superelite, Elite bis hin zum Hochzuchtsaatgut wird dagegen in der Regel ausgewählten landwirtschaftlichen Betrieben übertragen, die den Anbau im Rahmen ihrer Fruchtfolge nach den Weisungen der Saatzucht vornehmen. Diese Betriebe sind entweder über zwischengeschaltete Vermehrungsorganisationsfirmen (VO-Firmen) oder aufgrund direkter Vereinbarungen (Direktvermehrung) mit der Saatzucht vertraglich verbunden. Die geschlossenen Anbauverträge regeln die Kontrolle der Saatzucht über die Saatguterzeugung im Vermehrungsbetrieb, ihr Verfügungsrecht über die Erzeugnisse und ihre Verpflichtung, das Erntegut unter Verrechnung des zur Verfügung gestellten Muttersaatguts und gegen Zahlung eines bestimmten Preises zurückzunehmen.

 

(2) Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der Saatzucht ist von Bedeutung, daß den Einnahmen aus Verkäufen des Hochzuchtsaatguts ihrer Sorten die Aufwendungen für die ständige züchterische Arbeit sowie die Kosten der Rückkäufe, der Aufbereitung und Lagerung des in den Vermehrungsbetrieben erzeugten Saatguts der verschiedenen Anbaustufen einschließlich des Hochzuchtsaatguts gegenüberzustellen sind. Die Kosten des Rückkaufs sind als Entgelt für die Nutzung der Produktionsmöglichkeiten der Vermehrungsbetriebe, das heißt als Vermehrungsaufwand, anzusehen. Ein Vermehrungsaufwand ist auch dann gegeben, wenn die Vermehrung teilweise oder ganz auf Flächen eines gemischten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, dem die Saatzucht angehört. In diesen Fällen sind zwischen der Saatzucht und der landwirtschaftlichen Nutzung dieses Betriebs die gleichen Geschäftsbeziehungen zu unterstellen wie zu einem fremden Vermehrungsbetrieb.

 

(3) Aus Organisation und Wirtschaftsablauf ergibt sich, daß einer Saatzucht insbesondere folgende Wirtschaftsgüter zu dienen bestimmt sind:

 

1.

Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen;

 

2.

Wirtschaftsgebäude, bestehend aus Zuchtlaboratorien, Gewächshäusern, Lagergebäuden einschließlich der zur Saatgutaufbereitung, zur Verwaltung und zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Räume sowie gegebenenfalls Werkswohnungen für die im Rahmen der Saatzucht beschäftigten Arbeitskräfte;

 

3.

stehende Betriebsmittel, wie Pflanzenbestände sowie Maschinen und Geräte für Züchtung, Aufbereitung und Lagerung;

 

4.

umlaufende Betriebsmittel, wie die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und die zum Verbrauch bestimmten Vorräte.

 

(4) Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.

 

(5) Saatzuchten, deren Wirtschaftsstruktur von den in Absatz 1 beschriebenen Verhältnissen abweicht, sind nach dem Einzelertragswertverfahren zu bewerten (vgl. Abschnitt 1.18 Abs. 1 Nr. 2). Das kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Produktionsablauf nicht bis zum verkaufsfähigen Hochzuchtsaatgut führt, sondern bereits bei einer dem Hochzuchtsaatgut vorangehenden Zuchtstufe, das heißt einer höheren Anbaustufe (Elite, Superelite) oder der Vorstufe, endet, und die weitere Vermehrung und den Verkauf des Hochzuchtsaatguts ein zweites Unternehmen, in der Regel eine VO-Firma, übernimmt. Für die Bewertung ist von Bedeutung, ob die Saatzucht

 

1.

das Muttersaatgut unter Verzicht auf jegliche Beteiligung am weiteren Wirtschaftserfolg verkauft oder

 

2.

das Muttersaatgut gegen eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Mengenumsatzes an Hochzuchtsaatgut zur Verfügung stellt.

Der Ertrag einer Saatzucht nach Nummer 1 resultiert ausschließlich aus den Verkaufseinnahmen des Muttersaatguts, wobei in der Regel ein höherer Preis erzielt wird als für das daraus vermehrte Hochzuchtsaatgut; der Ertrag einer der Nummer 2 zuzurechnenden Saatzucht ergibt sich aus den Lizenzeinnahmen, gegebenenfalls vermehrt um Schutzgebühren für das zur Verfügung gestellte Muttersaatgut. Für die Ermittlung des Aufwands ist in jedem Fall von Bedeutung, daß neben dem Vermehrungsaufwand oder wesentlichen Teilen davon die Kosten für Aufbereitung, Lagerung und Vertrieb des Hochzuchtsaatguts entfallen.

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