Rz. 37
Zunächst sind bei Bewertungseinheiten die Werte der einbezogenen Vermögensgegenstände und ggf. Schulden jeweils aufzuteilen in ihren ineffektiven (unwirksamen) und effektiven (wirksamen) Teil. Der ineffektive Teil ist jeweils nicht Bestandteil der Bewertungseinheit und daher gem. den allgemeinen bilanzrechtlichen Vorschriften im Jahresabschluss abzubilden. Ein ineffektiver Teil entsteht beispielsweise, wenn ein unrealisierter Verlust nicht in voller Höhe durch einen unrealisierten Gewinn ausgeglichen wird. Dieser nicht kompensierte unrealisierte Verlust muss dann durch Abwertung des Aktivums, Aufwertung des Passivums oder durch Bildung von Rückstellungen bilanziell abgebildet werden. Ein unrealisierter Gewinn darf indes wegen des Imparitätsprinzips nicht berücksichtigt werden.
Rz. 38
Werden Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst und somit die Risiken des Grundgeschäftes ausgeschlossen, treten für diesen effektiven Teil die Rechtsfolgen des § 254 HGB in Kraft, d. h., §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB sind nicht isoliert auf Grund- und Sicherungsgeschäft anzuwenden (sog. kompensatorische Bewertung, IDW RS HFA 35, Tz. 66).
Rz. 39
Die Risikokompensation oder jedenfalls die Risikoreduktion (Hedging) geschieht grundsätzlich derart, dass einer Grundposition, die abzusichern ist, eine oder mehrere Sicherungspositionen gegenübergestellt werden.
4.1 Mikro-Hedges und Makro-Hedges
Rz. 40
Bei einem Mikro-Hedge sichert ein einzelnes Sicherungsgeschäft ein konkretes Grundgeschäft ab. Diese Form von Bewertungseinheit wird in der Literatur als relativ unproblematisch bewertet und ist gängige Praxis, da bei einem einzelnen Grundgeschäft die wichtigen Merkmale und Risiken klar zu erfassen sind und es auf den ersten Blick keine Überschneidungen mit anderen Grundgeschäften gibt.
Rz. 41
Ein Makro-Hedge liegt vor, wenn "die risikokompensierende Wirkung von ganzen Gruppen von Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet werden". Die Sicherungsstrategie beruht also darauf, dass bei dieser Betrachtungsweise die Wechselwirkungen zwischen einer Vielzahl von Grundgeschäften berücksichtigt werden und nur die verbleibende offene Netto-Risikoposition abgesichert wird. Als Beispiel würde das Währungsrisiko einer Fremdwährungsforderung und einer Fremdwährungsverbindlichkeit zusammen betrachtet. Die Forderung und Verbindlichkeit in derselben Fremdwährung entspricht einer originären Absicherung. Die derivative Absicherung ist nur für die nicht abgesicherte Differenz nötig. Dieses Verfahren, dessen Zulässigkeit in der Vergangenheit durchaus umstritten war, unterliegt keinen besonderen Beschränkungen und ist somit definitiv gestattet.
Rz. 42
Die Begründung der Notwendigkeit dieses Verfahrens äußert sich in 2 zentralen Kostentreibern bei ausschließlicher Benutzung von Mikro-Hedges:
- Mikro-Hedges verursachen durch die nicht erfolgte Zusammenfassung sehr hohe Transaktionskosten.
- Die Nichtbeachtung der Wechselwirkungen der einzelnen Grundgeschäfte führt zu einer teureren Bruttoabsicherung; eine Nettoabsicherung wäre günstiger. Wird nun dennoch ein Sicherungsinstrument eingesetzt, so ergibt sich eine Überkompensation, die weder wirtschaftlich noch unter dem Gesichtspunkt der Risikosteuerung vorteilhaft ist.
Rz. 43
Dies legt aus ökonomischen Gründen die Bevorzugung der Strategie des Makro-Hedges nahe. Allerdings ist die Prüfung der Voraussetzungen aufwendiger. Um die Effektivität hier zu messen, sind zwar keine konkreten Verfahren vorgeschrieben, in der Rechnungslegung nach IFRS haben sich jedoch die Dollar-Offset-Methode, die Varianz-Reduktionsmethode und die Regressionsanalyse durchgesetzt. Etwaige Ineffektivitäten zu erfassen und mit ihnen umzugehen macht hier gerade bei dynamischer Entwicklung ein kompetentes Risikomanagement erforderlich. Dies gewinnt nach IFRS 9 und auch nach dem HGB zunehmend Bedeutung, da die bilanzielle Abbildung letztlich der sachlichen Ebene des Risikomanagements zu folgen hat.
Rz. 44
Das Risikomanagement außerhalb des Bankensektors vollzieht sich primär im Bereich des Mikro-Hedging, in dem die Absicherung gegen Schwankungen der Basiswerte durch entsprechende konkrete Sicherungsgeschäfte erreicht werden soll. Dies hat auch aus dem Blickwinkel der notwendigen – wenn auch lt. Gesetzesbegründung nicht explizit geforderten – Dokumentation große Vorteile. Dennoch sind – mit Blick auf den Prüfer – die Zuordnungen der Grund- und Sicherungsgeschäfte sinnvollerweise bei Bildung der Bewertungseinheit zu dokumentieren, wenn eine Bewertungseinheit mit dem Ziel geschlossen wird, auch eine entsprechende Abbildung im Jahresabschluss zu erreichen.
Rz. 44a
IDW RS HFA 35, Tz. 20 fordert bei Anwendung von Makro- oder Portfolio-Hedge, dass diese im Einklang mit dem praktizierten Risikomanagement stehen muss. Daher muss in diesen Fällen ein dokumentie...