OFD Münster, Verfügung v. 22.12.2011, Kurzinfo Grundbesitzbewertung Nr. 5/2011
Die Änderungen des Bewertungsgesetzes hinsichtlich der Feststellung von Grundbesitzwerten aufgrund der Steuervereinfachungsgesetzes vom 1.11.2011 und des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011 werden nachstehend dargestellt, die Gesetzesbegründungen aufgeführt und ggf. die Auswirkungen auf die Grundbesitzwertfeststellungen aufgezeigt.
1. Steuervereinfachungsgesetz
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 ist am 4.11.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl 2011 I Nr. 55, S. 2131). Die Änderungen des Bewertungsgesetzes ergeben sich aus Artikel 7.
1.1 Gesetzestext
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl 1991 I S. 230), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 153 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.”
In § 154 Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll.”
§ 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden.”
1.2 Gesetzesbegründungen
Die Gesetzesbegründung kann der Anlage entnommen werden.
1.3 Auswirkungen auf die Grundbesitzwertfeststellungen
§ 153 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BewG
Der Erbbauberechtigte und der Erbbauverpflichtete können damit zukünftige im jeweils anderen Verfahren zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden, wenn maßgebliche Angaben für die Bewertung ausstehen (z.B. der Erbbauberechtigte bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für das Erbbaugrundstück). Bisher war nur ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO möglich. Damit können zukünftig Zwangsmittel gegenüber dem Anderen eingesetzt werden (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld). Durch den Ausschluss von § 153 Abs. 4 Satz 2 im neu eingeführten § 153 Abs. 2 Satz 4 BewG können Erbbaurechtsgeber und Erbbaurechtsnehmer nebeneinander zur Erklärungsabgabe aufgefordert werden. Die Erklärungsabgabe des einen befreit den anderen nicht von seiner Erklärungspflicht. Dementsprechend sollte im ersten Schritt immer der Eigentümer zur Erklärungsabgabe aufgefordert werden. Nur wenn die erklärten Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung nicht ausreichen, sollte der Andere nachrangig aufgefordert werden.
Werden die Angaben bzw. die Erklärungsabgabe von dem Anderen verweigert, sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Einsatz von Zwangsmitteln verzichtet und vorrangig eine Schätzung durchgeführt werden. Bei der Schätzung sollte berücksichtigt werden, dass sich der Feststellungsbescheid gegen den Eigentümer (z.B. Erbbaurechtsgeber) richtet und diesem das Fehlverhalten des Anderen nicht angelastet werden kann.
Mit Aufforderung zur Erklärungsabgabe wird der Andere zum Beteiligten am Verfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Ihm ist der Feststellungsbescheid ebenfalls bekannt zu geben (Anforderung einer Mehrausfertigung).
§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Damit stellt sich die Frage, ob durch die Einführung des § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG der Personenkreis der Beteiligten im Sinne des § 154 BewG erweitert werden sollte. Der vorstehenden Gesetzesbegründung ist insoweit zu entnehmen, dass die Einführung der Nr. 3 lediglich klarstellende Wirkung haben soll.
Nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist derjenige am Feststellungsverfahren beteiligt, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Der Begriff „Zurechnung” ist danach zu bestimmen, wem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 1 AO). Darunter fällt insbesondere derjenige, für den der Gegenstand einer Feststellung im Rahmen eines weiteren Feststellungsverfahrens von Bedeutung ist, weil dessen Wert in diese Wertfeststellung einfließt, z.B. bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren.
Nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist derjenige Beteiligter am Feststellungsverfahren, den das FA zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hat (§ 153 Absatz 2 BewG).
Nach § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG ist derjenige Beteiligter am Feststellungsverfahren, der die Steuer schuldet bzw. für deren ...