Leitsatz
1. Der gemeinschaftsrechtliche ZK überlagert nicht die sondergesetzlichen Vorschriften des nationalen Truppenzollrechts. Die Vorschriften des ZG, auf die das TruZG verweist, gelten trotz Aufhebung des ZG als Truppenzollrecht fort.
2. Zur Frage der Abgabenschuldentstehung und der Abgabenschuldnerschaft, wenn Waren aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland von einem Hauptquartier abgabenbegünstigt beschafft und an einen deutschen Soldaten weitergegeben werden, der einer Dienststelle des Hauptquartiers zugeteilt ist, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Normenkette
ZK Art. 82, , ZK Art. 244 , VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 133 Abs. 1 Buchst. b , RL 77/388/EWG Art. 14 Abs. 1 Buchst. g, , RL 77/388/EWG Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 , Ergänzungsabkommen Art. 14 Abs. 2, , Ergänzungsabkommen Art. 16 , FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 und , FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 , Protokollgesetz Art. 4 , TruZG § 1, , TruZG § 4 , ZG § 55, , ZG § 57 Abs. 2 Satz 2
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 17.08.2000, VII B 45/00
Die – im Verfahren der vorläufigen Rechtsschutzgewährung ergangene – Entscheidung betrifft Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren über eine Militärdienststelle auftreten können. Der Antragsteller (Ast.) gehört als deutscher Berufssoldat zum Militärpersonal des NATO-Hauptquartiers AFCENT, das seinen Sitz in den Niederlanden hat. Er bezog in den Jahren 1996 und 1997 über seine Dienststelle umsatzsteuerfrei Waren. Wegen der Geschäftsvorfälle, die sich auf diese Waren beziehen, nahm das HZA den Ast. im Jahre 1999 auf Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 15 % in Anspruch.
Nach Einlegung des Einspruchs stellte der Ast. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den das HZA ablehnte. Das FG gab dem Antrag dagegen statt, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestünden. Es sei zweifelhaft , ob die Eingangsabgabenschuld für Einfuhrumsatzsteuer in der Person des Ast entstanden ist.
Dieser Auffassung hat sich der BFH angeschlossen. Dabei sieht der BFH als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht die Vorschriften des gemeinschaftsrechtlichen Zollkodex, sondern das Truppenzollgesetz (TruZG) an. Auf der Grundlage des TruZG sei zu entscheiden, ob für die vom Ast erworbenen Waren eine Abgabeschuld entstanden und der Ast Abgabeschuldner geworden ist.
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Waren aus der Zollgutverwendung des Hauptquartiers entnommen worden sind und damit die vom HZA geltend gemachte Abgabenschuld nach § 4 Abs. 1 TruZG überhaupt entstanden ist. Selbst im Fall der Entstehung der Abgabenschuld sei weiterhin ernstlich zweifelhaft, ob der Ast nach § 4 Abs. 2 TruZG Abgabenschuldner geworden ist.