2.1 Bewirtender und Bewirteter
Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens 2 Personen beteiligt sind: Ein Bewirtender (= der die Kosten trägt) und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen jedoch nicht unbedingt zu der Bewirtung zusammentreffen. Eine Bewirtung liegt auch vor, wenn ein Geschäftspartner auf Veranlassung und Rechnung des Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit einem Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen eine Mahlzeit in einer Gaststätte oder Kantine einnimmt.
Ist der Steuerpflichtige nicht "unmittelbar" Bewirtender, z. B. bei Kaffeefahrten, die im Auftrag des Steuerpflichtigen von Planungsbüros organisiert werden, liegt ebenfalls prinzipiell eine Bewirtung vor.
Bewirtete Personen sind i. d. R. sog. Geschäftsfreunde. Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht zum Betrieb des Steuerpflichtigen gehören und mit denen er in geschäftlicher oder beruflicher Beziehung steht oder eine solche Verbindung aufbauen will. Dies sind: Kunden oder potenzielle Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Pressevertreter, Steuerberater, Vertreter des öffentlichen Lebens, Bewerber, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebs etc.
2.2 Begriffe: Bewirtung und Bewirtungskosten
2.2.1 Verschaffung von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln
"Bewirtung" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln, z. B. Tabakwaren, zum sofortigen Verzehr. Der 30 %igen Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht. Dies kann sachlich mit der Bewirtung im Zusammenhang stehende Aufwendungen für Service, Dekoration und ggf. begleitende Musik etc. einschließen. Nebenkosten, z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls zu den Bewirtungskosten und unterliegen folglich der Abzugsbeschränkung, weil sie zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen. Typischer Fall ist die Einladung eines Geschäftsfreunds in eine Gaststätte unter Übernahme der anfallenden Kosten.
Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Eine Bewirtung kann allerdings auch vorliegen, wenn die Beköstigung der bewirteten Person nicht im Vordergrund steht, sondern aus der Sicht des Bewirtenden "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient.
Theaterbesuch mit anschließender Bewirtung
Wird ein Geschäftsfreund in ein Theater eingeladen und anschließend bewirtet, handelt es sich beim Restaurantbesuch um eine Bewirtung, obwohl der Besuch der Theatervorstellung im Vordergrund stehen mag. Es unterliegen lediglich die Bewirtungskosten der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Kartenpreis für den Theaterbesuch kann jedoch als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sein.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Geschenke) und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (Bewirtung) können sich zwar tatbestandlich überschneiden und weisen damit eine gewisse Nähebeziehung auf, sind aber tatbestandlich nicht miteinander verknüpft.
Kosten, die ein Filmproduktionsunternehmen für unentgeltlich ausgegebene Speisen und Getränke für die am Drehort (Set) mit der Herstellung der Aufnahmen beschäftigten Personen aufwendet, sind Aufwendungen für "die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass" und nur zu 70 % als Bstriebsausgaben abzugsfähig, soweit die Speisen und Getränke auch denjenigen Personen gereicht werden, die nicht den zu den eigenen Arbeitnehmern des Unternehmens gehören, aber z. B. als Arbeitnehmer der beteiligten Fernsehsender bei der Produktion am Set mitwirken.
Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen
Aufwendungen für Speisen und Getränke (hier: ein bis zwei Getränke, auf einem Tablett gereichte kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken), die eine GmbH an die Spielgäste der von ihr betriebenen Spielhallen zum sofortigen Verzehr unentgeltlich überlässt, um eine "Wohlfühlatmosphäre" zu schaffen und mit dem Ziel der Umsatzsteigerung einen möglichst langen Aufenthalt der Spielgäste in den Spielhallen zu erreichen, sind Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, die nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur teilweise zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind.