Problematisch ist der Abzug von Bewirtungskosten für eine sog. gemischte Feier. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH primär zum Abzug von Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Anlass einer Feier zwar weiterhin ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Entscheidend ist nun die Gesamtwürdigung aller Umstände.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Der BFH hatte bei einem Arbeitnehmer darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags und zugleich eines beruflichen Ereignisses (30. Geburtstag und Bestellung zum Steuerberater) anteilig, soweit sie auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (bzw. als Betriebsausgaben) abziehbar sind. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte. Ein 21-köpfiger Posaunenchor umrahmte die Feier.
Der BFH präzisiert in der genannten Entscheidung die Kriterien, nach denen bei einer gemischt veranlassten Feier im Rahmen der Gesamtwürdigung ein beruflich veranlasster Anteil abgegrenzt werden kann. Danach ist bei Veranstaltungen und Feiern der Anlass der Feier zwar ein erhebliches Indiz, aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Dementsprechend sind weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer Gastgeber ist, die Gästeliste bestimmt, wie sich die Gäste zusammensetzen, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet sowie, ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.
Anhand all dieser Indizien ist dann unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Hier beurteilte der BFH im Gegensatz zum FG die Bestellung zum Steuerberater als überwiegend berufsbezogenes Ereignis. Denn mit der Bestellung zum Steuerberater sei die Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit geschaffen, die damit ihren Anfang nimmt und mit dem Ruhestand endet.
Aufteilung der Kosten
Ist ein beruflicher Veranlassungszusammenhang zu bejahen, stellt sich die Frage, ob die Kosten – jedenfalls anteilig – abziehbar sind. Seit der Änderung der Rechtsprechung durch den Großen Senat des BFH, wonach Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen grundsätzlich – sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung – aufzuteilen sind, sind auch bei gemischt veranlassten Feiern in einem weiteren Schritt die Aufteilbarkeit und der Aufteilungsschlüssel einer möglichen Aufteilung der Kosten zu prüfen.
Aufteilung von gemischt veranlassten Bewirtungskosten
Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, kommt eine solche Aufteilung mit der Folge eines jedenfalls anteiligen Abzugs in Betracht. Von einer solchen Aufteilung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn der eine oder andere Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Geringfügigkeitsgrenze wird allgemein bei 10 % gezogen, d. h. bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
Voraussetzung für die Aufteilung der Bewirtungskosten bei einer betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung von mindestens 10 % ist, dass der den Beruf fördernde Kostenteil sich nach objektiven Maßstäben leicht nachprüfbar abgrenzen lässt. Im genannten Urteilsfall gestattete der BFH eine solche Aufteilung anteilig nach der Anzahl der jeweiligen Gäste; diese sind dann jeweils ganz entweder der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzuordnen.
Kostenaufteilung
Am Firmenjubiläum des Einzelunternehmers A Nehmen 100 Personen teil (60 Geschäftsfreunde, 20 Arbeitnehmer und 20 private Gäste des Firmeninhabers). Die Gesamtkosten der Feier (Essen und Getränke) betragen 6.000 EUR.
Die Aufwendungen für das Firmenjubiläum (= Betriebsveranstaltung) sind aufzuteilen. Die Aufteilung nach Köpfen ist zulässig.
- 60 % der Kosten sind geschäftlich veranlasst (Geschäftsfreunde) und nur zu 70 % abziehbar,
- 20 % der Kosten sind betrieblich veranlasst (Arbeitnehmer) und dürfen insgesamt als Betriebsausgaben abgezogen werden,
- 20 % der Kosten sind privat veranlasst (private Gäste) und dürfen den Gewinn nicht mindern.