Jean Bramburger-Schwirkslies
Der Inhaber einer Gaststätte, eines Bistros oder eines Imbissstands verkauft Speisen und Getränke gegen Entgelt. Seine eigenen Aufwendungen für den Einkauf von Speisen und Getränken (= Wareneinsatz) zieht er zu 100 % als Betriebsausgaben ab.
- Bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch unterbleibt die Kürzung.
- Nur wenn die Bewirtung unentgeltlich erfolgt, wird der Abzug auf 70 % eingeschränkt.
Die Bewirtung ist immer dann entgeltlich, wenn die Verpflegung als Bestandteil einer Leistung angeboten wird. D. h., der Unternehmer hat die Bewirtungskosten im Preis der Gesamtleistung einkalkuliert. Das gilt für jede entgeltliche Bewirtung, also nicht nur für den Inhaber eines Restaurationsbetriebs. Ist z. B. im Entgelt für Kongresse und Seminare die Verpflegung enthalten, darf der Veranstalter die Bewirtungsaufwendungen zu 100 % abziehen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Unternehmer ein Produkt verkauft und die Produktschulung mit Bewirtung als kostenlose Leistung ausweist.
Verpflegung während Personalschulung
Ein Unternehmer verkauft technische Geräte, bei denen im Verkaufspreis eine kostenlose Personalschulung für den Käufer enthalten ist. Die Verpflegung während der Schulung ist im Verkaufspreis einkalkuliert. Auch wenn der Vertrag die Formulierung "die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsseminars in unserem Hause und ist für 2 Personen kostenlos, Fahrt- und Aufenthaltskosten gehen zu unseren Lasten" enthält, sind die Verpflegungskosten eingeschlossen, die während der Schulung anfallen.
Eine Einladung zu einem gemeinsamen Abschlussessen ist durch diese Formulierung allerdings nicht abgedeckt. Ohne vertragliche Verpflichtung handelt es sich dann um eine allgemeine Kundenbewirtung, sodass solche Bewirtungskosten nur zu 70 % abgezogen werden dürfen.
Mit Hinweis auf die einzelnen Bestandteile des Leistungsangebots wird Kürzung vermieden
Sind im Leistungsangebot Bewirtungen enthalten, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bewirtung Bestandteil des Leistungsangebots ist. Es sollten alle Aufwendungen aufgeführt werden, die der Unternehmer üblicherweise erbringt. Auf diese Weise kann die Kürzung von 30 % vermieden werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 26.4.2018 festgestellt, dass die Zuführung von potenziellen Kunden ebenfalls eine Gegenleistung für eine Bewirtung darstellt und damit das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht greift. Fährt ein Busfahrer z. B. eine Raststätte mit potenziellen Kunden an und wird ihm hierfür vom Raststättenbetreiber kostenlose Verpflegung gewährt, stellen die Aufwendungen hierfür beim Raststättenbetreiber aufgrund des Leistungsbezugs zu 100 % abzugsfähige Betriebsausgaben dar.