Jean Bramburger-Schwirkslies
Hinweis: Das Finanzgericht Münster beurteilt das Ausschenken von Wein bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand. Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht so zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
Ergebnis: Die Richter des Finanzgerichts Münster haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers
- nur Aufwendungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) verbucht werden dürfen,
- das Ausschenken von Wein und anderen alkoholischen Getränken (unabhängig vom Preis) nicht zu den Aufmerksamkeiten gehört. Es sind dann die Grundsätze zu beachten, die für Bewirtungsaufwendungen gelten.
Die Kosten für den Wein, der anlässlich einer Besprechung in einem Büro des Unternehmers getrunken wird, darf der Unternehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Damit 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren. Zudem müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden.
Vorsichtsprinzip bei Aufzeichnungspflichten
Die Differenzierung zwischen Kaffee, Wasser und anderen nichtalkoholischen Getränken einerseits und alkoholischen Getränken andererseits, wie sie vom Finanzgericht Münster vorgenommen wird, entspricht nicht der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung und ist sachlich kaum nachvollziehbar. Wenn man nach langen Verhandlungen mit einem Glas Champagner auf den abgeschlossenen hochwertigen Vertrag anstößt, dürfte das kaum als Bewirtung einzustufen sein.
Aber, um jegliches Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll bei alkoholischen Getränken, alle Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die für Bewirtungen gelten. Es ist sinnvoll, für die alkoholischen Getränke ein weiteres Bewirtungskonto einzurichten. Dann bleibt selbst dann, wenn sich die Beurteilung des Finanzgerichts Münster durchsetzen sollte, der Betriebsausgabenabzug zu 70 % und der Vorsteuerabzug zu 100 % erhalten.