OFD Münster, Verfügung v. 5.6.2000, S 2204 - 8 - St 21 31
Bewohner von Senioren-Wohn- und -Pflegeeinrichtungen sind nach den Heimverträgen häufig verpflichtet, den Trägern dieser Organisationen Darlehen zur Verfügung zu stellen.
Nachdem eine Verzinsung solcher Darlehen ursprünglich nicht geregelt war, schreibt das Heimgesetz (HeimG) seit seiner ersten Novellierung 1990 (I. Heim-GÄndG, BGBl 1990 I S. 758, in Kraft seit 1.8.1990) eine jährliche Verzinsung von mindestens 4 % vor, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts für die Überlassung des Heimplatzes nicht berücksichtigt worden ist (jetzt geregelt in § 14 Abs. 3 HeimG i.d.F. vom 21.9.1997).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten (Kautionen) für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat. Die Zinsen stehen dem Bewohner zu, sind aber nicht auszuzahlen, sondern erhöhen die Sicherheit.
Für die steuerliche Behandlung dieser Leistungen gelten die folgenden Grundsätze:
1. Unverzinsliche Darlehen
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung soll bei Heimverträgen, die vor der gesetzlichen Einführung der Verzinsungspflicht ab dem 1.8.1990 abgeschlossen wurden, aus der bis dahin üblichen Unverzinslichkeit der Darlehen kein besonderer Vorteil i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG – etwa i.H. der Ermäßigung des Heimbetrags – abgeleitet werden (BMF-Schreiben vom 7.4.1986, IV B 4 – S 2252 – 62/86; vom 29.12.1990, IV B 4 – S 2252 – 202/90).
Bei nach dem 1.8.1990 abgeschlossenen Heimverträgen, die anstelle der Verzinsung einen Vorteil in Form einer Ermäßigung des Entgelts für die Leistungen des Heims gewähren, ist dieser Vorteil nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu erfassen. Enthält der Heimvertrag keine Regelung über die Höhe der Ermäßigung, so ist im Weg der Schätzung von einem Vorteil i.H. von 4 % der gewährten Darlehen auszugehen (vgl. BMF-Schreiben vom 22.2.2000, IV C 1 – S 2252 – 68/00; FG Nürnberg vom 19.1.1999, I 237/97, EFG 1999 S. 437).
2. Verzinsliche Darlehen
Die an die Darlehensgeber ausgezahlten oder zu ihrer freien Verfügung gutgeschriebenen Zinsen sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Heimvertrag abgeschlossen wurde.
3. Sicherheiten (Kautionen)
Mit der Vereinbarung, dem Heimträger eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Heimbewohner eine Vorausverfügung über die ihm zustehenden, die Sicherheit erhöhenden Zinsen. Die Zinsen fließen dem Heimbewohner deshalb zu dem Zeitpunkt zu § 11 Abs. 1 EStG), zu dem sie auf dem vom Träger des Heims eingerichteten Konto fällig werden. Sie sind vom Heimbewohner nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.
Das Verfahren zur Bescheinigung des von den Zinsen einbehaltenen Zinsabschlags richtet sich nach den Regelungen für Zinsen aus Mietkautionen (Rdn. 6 des BMF-Schreibens vom 26.10.1992, BStBl 1992 I S. 693, geändert durch BMF-Schreiben vom 9.5.1994, BStBl 1994 I S. 312).
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7