Leitsatz
* 1. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung als Schadensersatz oder als Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden oder einen Dritten zu beurteilen ist, ist die Bezeichnung als Schadensersatz ohne Bedeutung.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 10 Abs. 1 UStG
Sachverhalt
Ein Tapetengroßhändler (T) hat unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (zusätzlich Abtretung der Forderungen bei Weiterverkauf) Tapeten verkauft. Der Käufer (K) hat sie seinerseits unter Preis an einen Dritten (D) verkauft, der die Tapeten und die Konditionen des Großhändlers kennen musste. Bevor K die Tapetenlieferung an T bezahlt hatte, wurde er insolvent. D verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Schadensersatzzahlung an T in Höhe eines Teils der Forderung. FA und FG (EFG 2001, 1975) meinten, es handele sich um Entgelt für die Lieferung des T.
Entscheidung
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Da D die Tapeten durch eine Lieferung von K erhalten hatte, konnte die Zahlung nur dann Entgelt für die Lieferung des T sein, wenn dadurch die von K an T erfüllungshalber abgetretene Forderung bedient wurde; das kann auch der Fall sein, wenn D, ohne die ihm bekannte Abtretung und die Forderungszuständigkeit des T zu beachten, an K bezahlt hatte. Hat er dagegen mit befreiender Wirkung (!) seine Lieferung von K bezahlt, handelt es sich (nur) um Schadensersatz.
Hinweis
1. So genannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Der Ersatz kann dann nicht als Entgelt für eine Leistung an den Ersatzverpflichteten beurteilt werden.
2. Besteht allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung, kann Entgelt auch eine Ersatzleistung sein, welche die Entgeltzahlung des Leistungsempfängers ersetzt. So z.B. wenn sich ein Dritter verpflichtet, die wertlose Konkursforderung gegen den Leistungsempfänger deshalb zu bezahlen, weil er selbst Schadensersatzansprüche des Leistenden wegen des Entgeltausfalls befürchtet (vergl. BFH vom 19.10.2001, V R 48/00, BFH/NV 2002, 146). Die Bezeichnung als Schadensersatz ist in diesem Fall ohne Bedeutung für die Entscheidung der Frage, ob die Zahlung Entgelt für eine Leistung darstellt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.1.2003, V R 36/01