BMF, Schreiben v. 12.3.1999, IV D 2 - S 7492 - 23/99 (BStBl. I S. 400)

Die Inanspruchnahme der USt-Befreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch den Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische NATO-Streitkräfte setzt u.a. eine Auftragserteilung durch eine amtliche Beschaffungsstelle voraus. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nachzuweisen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Auf den Abwicklungsschein, durch den eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vermieden werden soll, kann das FA nur verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind (§ 73 Abs. 3 UStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes:

Beziehen Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte Kfz aus einem Zollverfahren, bestehen keine Bedenken, wenn Unternehmer die Inanspruchnahme der USt-Befreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nicht durch einen Abwicklungsschein, sondern durch die im Zollverfahren erforderliche Erwerbsgenehmigung nachweisen.

 

Normenkette

ZA-NTS Art. 67 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 400

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