Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Revision gegen ein Prozeßurteil
Leitsatz (NV)
1. Keine Versagung des rechtlichen Gehörs durch Erlaß eines klageabweisenden Prozeßurteils, wenn für den Kläger das beabsichtigte gerichtliche Vorgehen deutlich geworden war.
2. Wird Zulassung der Revision gegen ein Prozeßurteil begehrt, so bleiben angeblich rechtsgrundsätzliche Sachfragen mangels Klärungsfähigkeit außer Betracht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3, § 96 Abs. 2
Gründe
Verfahrensmängel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die beanstandete Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 96 Abs. 2 FGO) durch Erlaß des klageabweisenden Prozeßurteils ist nicht schlüssig gerügt. Nachdem das beklagte Hauptzollamt auf richterliche Anregung die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, war für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Grund der gerichtlichen Anfrage, ob auch er die Hauptsache für erledigt erkläre, erkennbar, daß das Gericht bei Ausbleiben einer anschließenden Erledigungserklärung -- gleich, ob zu Recht oder zu Unrecht -- zur Klageabweisung durch Prozeßurteil gelangen würde. Eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte es ebensowenig wie einer Mitteilung über die erfolgte richterliche Anregung. Ein Anspruch auf weitergehende rechtliche Erörterung bestand nicht (vgl. Gräber, FGO, 3. Aufl. 1993, § 96 Anm. 32, § 119 Anm. 10 a m. w. N.).
Soweit das ergangene Urteil, durch das die Klage (auch) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden ist, auf den Grundsätzen des Senatsurteils vom 2. März 1993 VII R 99/91 (BFHE 171, 148) beruht, kann Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht dargetan werden. Im übrigen ist auch dieser Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet ( zu den Anforderungen Gräber/Ruban a. a- O., § 115 Anm. 63).
Da durch Prozeßurteil erkannt worden ist, würden sich die vom Kläger angesprochenen Sachfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wären nicht klärungsfähig und somit nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit der Kläger beanstandet, die Vorinstanz hat das (ggf. als Untätigkeitsklage zu verstehende) Verpflichtungsbegehren unberücksichtigt gelassen, wird allenfalls ein Rechtsfehler behauptet, der indes, selbst wenn er vorläge, als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Die grundsätzliche Bedeutung der sich hierbei stellenden Verfahrensrechtsfragen ist, auch im Hinblick auf die Entscheidung in BFHE 171, 148, 151, nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423584 |
BFH/NV 1996, 615 |