Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr der Änderung der für sie maßgeblichen Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse nach Festsetzung der Eigenheimzulage, ist diese nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ab dem Jahr der Änderung selbst dann neu festzusetzen, wenn der Eintritt der Änderung bereits bei erstmaliger Festsetzung absehbar war.
Normenkette
EigZulG § 11 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 2 K 552/02) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob § 11 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auch dann eine Korrektur von Zulagenbescheiden mit Wirkung ab dem Jahr der Änderung maßgeblicher Verhältnisse für eine gewährte Kinderzulage ermöglicht, wenn diese Änderung bereits bei Erlass des Eigenheimzulagenbescheides absehbar ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
Danach ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG --mit Wirkung ab dem Jahr der Änderung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EigZulG)-- allein deshalb neu festzusetzen, weil sich die Voraussetzungen der Gewährung von Kinderzulage im Förderzeitraum geändert haben; eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Gesetzes ist nicht geboten. Denn es liegt im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers, anders als bei der Einkunftsgrenze in § 5 EigZulG für die Kinderzulage eine jährliche Überprüfung vorzusehen (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2004 III B 147/03, BFH/NV 2004, 1629; vom 29. März 2005 IX B 194/04, BFH/NV 2005, 1073). Im Hinblick auf diese ausdrücklich zur streitigen Vorschrift ergangene Rechtsprechung kann es ersichtlich nicht auf die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung zur Änderung von Kindergeldbescheiden ankommen, weil sie allein die Anwendbarkeit der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), § 175 Abs. 2 AO 1977 oder § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als mögliche Korrekturnormen zur Berücksichtigung von Änderungen tatsächlicher Verhältnisse oder von Anfang an fehlerhaft beurteilter Tatbestandsvoraussetzungen betraf(vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).
Soweit die Kläger sich für ihre gegenteilige Auffassung auf § 11 Abs. 5 EigZulG berufen, der die Korrektur "materieller Fehler der letzten Festsetzung" zuungunsten der Begünstigten erst ab Aufhebung oder Änderung der Bescheide zulässt, verkennen sie im Übrigen, dass für die ursprüngliche Festsetzung die Verhältnisse bei Beginn und Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, hier also die Verhältnisse im Jahr 1998 maßgeblich waren (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG) und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die streitige Kinderzulage noch vorlagen; die Festsetzung war mithin nicht materiell fehlerhaft.
Im Übrigen sind die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2005 vorgebrachten Einwendungen, soweit sie nicht nur erläuternder Natur sind, wegen Ablaufs der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) unbeachtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1514464 |
BFH/NV 2006, 1260 |