Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist Voraussetzung, daß überhaupt noch zulässig Beschwerde eingelegt werden kann.

2. Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auch dann beizufügen, wenn der Antragsteller derartige Erklärungen schon anderen Anträgen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beigefügt hatte. Denn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 119 S. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller beantragt mit drei Schreiben vom 27. März 1988, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen für seine beabsichtigten Beschwerden gegen die die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) vom 8. März 1988 II 843/87, II 841/87 und II 842/87, die drei Verfahren zu verbinden und ihm zu seiner Vertretung den Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. X beizuordnen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt hat er seinem Antrag nicht beigefügt. Er hat sich auf folgenden Hinweis beschränkt: ,,Eine Veränderung im Verhältnis zu der dem Finanzgericht vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sich finanziell nur insoweit ergeben, als die monatlichen Kindergeldzuwendungen zwischenzeitlich für zwei weitere und in der Ausbildung befindliche Kinder auf insgesamt 507 DM monatlich erhöht worden sind." Das Streitverhältnis hat der Antragsteller im wesentlichen wie folgt dargestellt:

,,Dem Finanzamt als Antragsgegner sind die Verlust-Vorträge des Antragstellers in Höhe von etwa 4 Millionen DM seit dem Jahre 1981/82 aus den persönlichen Einkommensteuer-Vorgegebenheiten des Antragstellers bekannt. Finanzamt und Finanzgericht wurde bereits bekanntgegeben, daß die Entstehung der Verluste in der vorgegebenen Größenordnung lediglich im Jahre 1981/82 auszuschließen ist. Der seinerzeit unbestreitbar ausschließliche Gesprächspartner des Finanzamtes auf Firmenseite, Herr . . ., war entsprechend eigenem, zwischenzeitlich abgelegten Bekenntnis gar nicht in der Lage, die den hier angegriffenen Einheitwerten zugrundegelegten Bilanzen respektive Bilanzgrundlagen richtig zu erstellen. Den Beweis dafür wird mein meine vorliegend zweifellos berechtigten Rechtsschutzinteressen wahrnehmender Bevollmächtigter - und zwar keineswegs nur eventuell, sondern mit 100 %iger Bestimmtheit - nach gerichtlich erfolgter Beiordnung steuerjuristisch adäquat vortragen und beibringen. Der Antragsgegner ist ersichtlich auch nicht entsprechend dem beantragenden Vorbringen des Antragstellers zur Beibringung und Weitergabe an den Antragsteller entsprechender Unterlagen aufgefordert worden, noch liegen dem Antragsteller die den finanzamtlichen Einheitswerterstellungen zugrundegelegten Grundlagen als unerläßliche Voraussetzung für den Antragsteller ,,zumutbare" weitere Angaben überhaupt vor."

Der Antragsteller ist der Ansicht, die bezeichneten Beschlüsse des FG beruhten ,,auf einem Verstoß gegen die Prozeßgrundrechte des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Gebots der prozessualen Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)".

 

Entscheidungsgründe

Die verbundenen Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Bewilligung von PKH ist Voraussetzung, daß überhaupt noch zulässig Beschwerde eingelegt werden kann. Innerhalb der gesetzlichen Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1, § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), über deren Dauer der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung unterrichtet worden war, hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht Beschwerde eingelegt. Infolgedessen kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, daß dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, war der Antragsteller dann, wenn er

a) mittellos und aus diesem Grunde nicht in der Lage war, die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einlegen zu lassen, wie dies durch Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vorgeschrieben ist und

b) alles ihm Zumutbare getan hatte, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beseitigen.

Das bedeutet: Der Antragsteller hatte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung der Beschwerde zu schaffen. Dazu gehörte nicht nur, daß er einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellte, sondern auch, daß er dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügte (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1987 II S 4/87, BFH/NV 1988, 262, 263 m.w.N.).

Eine dahingehende Erklärung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller schon in mehreren anderen Anträgen auf Bewilligung von PKH Erklärungen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Denn die Bewilligung von PKH erfolgte für jeden Rechtszug gesondert (§ 142 Abs. 1 FGO, § 119 Satz 1 ZPO). Einen neuen Rechtszug in diesem Sinne würde auch die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bilden. Seinem Antrag auf PKH für diesen Rechtszug hätte der Antragsteller deshalb erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen müssen, zumal da sich seinen Angaben zufolge seine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hatten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415807

BFH/NV 1989, 659

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