Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme

 

Leitsatz (NV)

Macht der Kläger mit der ,,Beschwerde" gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO geltend, daß die Klage nicht zurückgenommen sei, so ist für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Raum.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Beschwerdeverfahren in den Registern zu löschen . . . Die Beschwerde des Klägers wäre an sich wegen Nichtbeachtung des gesetzlichen Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) kostenpflichtig zu verwerfen. Der Senat folgt jedoch der Ansicht, daß ein in Form einer ,,Beschwerde" vorgebrachtes Bestreiten der Wirksamkeit einer Klagerücknahme als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens an das (Finanz-)Gericht zu verstehen ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 72 Anm. 40 mit Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die ,,Beschwerde" damit begründet wird, die Klage sei nicht zurückgenommen worden. Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren einschließlich einer für den Kläger nachteiligen Kostenentscheidung bleibt sonach kein Raum (im Ergebnis ebenso Bundesfinanzhof, Beschluß vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422971

BFH/NV 1990, 116

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