Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen abgelehnten Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (NV)
1. Hat das FG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, so ist hiergegen die Beschwerde an den BFH zulässig.
2. Ist die Beschwerde unzulässig, weil der Antragsteller sich nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hat vertreten lassen, so ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, wenn das FG in der irrigen Annahme, es sei keine Beschwerde gegeben, von einer Rechtsmittelbelehrung abgesehen hat.
Normenkette
FGO § 114; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 3; GKG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zustellung der Lohnsteuerkarte 1987 beantragt. Diesen Antrag hat das FG durch Beschluß vom 21. April 1987 abgewiesen. Es hat im letzten Absatz dieses Beschlusses darauf hingewiesen, daß nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Gegen diese Entscheidung des FG wehrte sich der Antragsteller mit dem von ihm persönlich verfaßten Schriftsatz vom 2. Mai 1987 mit dem Begehren auf Abänderung dieses Beschlusses.Der Senat wertet den Schriftsatz vom 2. Mai 1987 als Beschwerde.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im finanzgerichtlichen Beschluß vom 21. April 1987 ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die vom FG erwähnte Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG betrifft Beschlüsse des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nicht aber den hier vorliegenden Beschluß auf Abweisung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO.
Das Rechtsmittel ist im Streitfall dennoch unzulässig, weil der Antragsteller sich nicht gem. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG bei Einlegung dieses Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Denn er hat den Schriftsatz vom 2. Mai 1987 mit dem Begehren auf Abänderung des Beschlusses des FG persönlich verfaßt.
Nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes wird von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen, da das FG es im Hinblick auf die unzutreffende Belehrung, gegen seine Entscheidung gebe es kein Rechtsmittel, unterlassen hat, den Antragsteller auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hinzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 415297 |
BFH/NV 1988, 724 |