Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Unterzeichnung der Klageschrift
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob auch ohne Unterzeichnung der Klageschrift die Klage ,,schriftlich" im Sinne des § 64 Abs. 1 S. 1 FGO erhoben worden ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster |
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts an. Sie macht geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die zu beantwortende Rechtsfrage (ob auch ohne Unterzeichnung der Klageschrift die Klage ,,schriftlich" i. S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erhoben worden ist) grundsätzliche Bedeutung habe.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist durch das vom FG erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1986 III R 207/81 (BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131) hinreichend geklärt. Die Anwendung der dort dargestellten Grundsätze auf den Einzelfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800).
Fundstellen
Haufe-Index 424284 |
BFH/NV 1989, 510 |
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