Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob Umsätze aus der Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger dann steuerfrei sind, wenn in einem Bundesland die staatliche Anerkennung erfolgt ist, die Tätigkeit aber in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, in dem Regelungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern nicht ergangen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 14; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine solche Beschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret auf die - klärbare und klärungsbedürftige - Rechtsfrage und auf ihre Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts eingeht. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers diesen Anforderungen genügt, kann dahinstehen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist auf jeden Fall nicht mehr klärungsbedürftig.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann auch dahin verstanden werden, daß der Kläger zugleich die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz angreift. Selbst wenn die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit zulässig erhoben wäre, ist sie unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH abweicht.
Die Rechtsprechung des BFH hat inzwischen gefestigte Grundsätze zur Auslegung des § 4 Nr.14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der an eine ,,ähnliche heilberufliche Tätigkeit" zu stellenden Voraussetzungen entwickelt (vgl. etwa Urteil vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804, m.w.N.). Aufgrund dieser gefestigten Grundsätze hat der BFH bislang im Beruf des medizinischen Fußpflegers eine ,,ähnliche heilberufliche Tätigkeit" nicht gesehen und hierbei wesentlich auf die fehlende staatliche Anerkennung wie Überwachung abgestellt (vgl. Urteile vom 6. Juni 1973 V R 88/72, BFHE 110, 66; vom 30. Januar 1975 V R 102/74, BFHE 115, 292, BStBl II 1975, 523; vom 14. März 1975 IV R 207/72, BFHE 115, 265, BStBl II 1975, 576; vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621). Ob und inwiefern in den Bundesländern, die die Tätigkeit des medizinischen Fußpflegers durch staatliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung geordnet haben, die Umsätze medizinischer Fußpfleger nunmehr steuerfrei sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im Fall des Klägers, der seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausübt, hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entsprechende Regelungen bis zum Streitjahr nicht getroffen, so daß es - selbst wenn die staatliche Anerkennung in Niedersachsen, auf die sich der Kläger beruft, anzuerkennen wäre - auf jeden Fall an der staatlichen Überwachung der Tätigkeit des Klägers als medizinischer Fußpfleger in Nordrhein-Westfalen fehlt. Die Überwachung nach den aufgrund des § 12a des Bundes-Seuchengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl I, 2262) ergangenen Verordnungen kann hierzu nicht genügen, weil sie sich erkennbar auf die Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten beschränkt und somit nur einen Teilausschnitt der Tätigkeit des medizinischen Fußpflegers betrifft, und dies zudem unabhängig von seiner staatlichen Anerkennung.
Die Entscheidung des FG weicht somit nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Ebensowenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der medizinischen Fußpfleger nicht mehr klärungsbedürftig ist. Sie ist auch nicht deswegen wieder klärungsbedürftig geworden, weil die Finanzverwaltung die Umsätze aus einer Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger dann steuerfrei behandelt, wenn in einem Bundesland Regelungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern ergangen sind (vgl. Abschn. 90 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988/1992). Nach der Verwaltungsauffassung ist die Tätigkeit der staatlich anerkannten medizinischen Fußpfleger nur insoweit als heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 4 Nr.14 UStG anzusehen, als die medizinischen Fußpfleger in dem Bundesland tätig werden, das die entsprechenden Regelungen erlassen hat. Es ist dem Umsatzsteuerrecht nicht fremd, die Steuerfreiheit von Vorschriften des Landesrechts abhängig zu machen (vgl. etwa § 4 Nr.21 Buchst. a UStG). Solche Regelungen können nach dem föderalen Staatsverständnis des Grundgesetzes, das zudem dem Bund für die Umsatzsteuer auch nur die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zugewiesen hat, nicht von vornherein unzulässig sein. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, daß gerade die Regelung des § 4 Nr.14 UStG einer nach Landesrecht differenzierenden Rechtsanwendung nicht zugänglich sein soll.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen