Entscheidungsstichwort (Thema)
Referenzfettgehalt Milch
Leitsatz (NV)
1. Allein die wirtschaftliche Bedeutung einer Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
2. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung klar und eindeutig unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgt.
3. Bei Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) eines Betriebes auf einen anderen Betrieb kann sich der Referenzfettgehalt der Gesamt-ARM nur aus dem gewogenen Durchschnitt der Referenzfettgehalte beider ARM ergeben.
4. Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur bei Ermessensentscheidungen in Betracht.
Normenkette
BFHEntlG Art.1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; GG Art.3 Abs. 1; EWGV 857/84 Art. 7, 11 Buchst. c; EWGV 1546/88 Art. 7, 12
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Der für seinen Betrieb festgesetzte Referenzfettgehalt der gelieferten Milch betrug bisher 3,87% Fett bei einer Anlieferungs-Referenzmenge (ARM) von . . . kg Milch. Durch Vertrag vom . . . 1991 hat der Kläger 7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche hinzugepachtet. Daraufhin bescheinigte ihm die zuständige Landwirtschaftsbehörde nach § 9 Abs. 2 Nr.3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) den Übergang einer Referenzmenge von . . . kg. Der Käufer der Milch hat die ARM des Klägers am . . . 1991 neu mit . . . kg und den Referenzfettgehalt mit 3,80% Fett berechnet. Der Referenzfettgehalt der Milch wurde nach Maßgabe des gewichteten Mittels zwischen dem früher festgesetzten Referenzfettgehalt von 3,87% für die Milch des Klägers und dem für die übernommene ARM früher festgesetzten Referenzfettgehalt von 3,45% berechnet.
Gegen die neue Festsetzung des Referenzfettgehalts blieben Einspruch und Klage erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hielt die Berechnung des Referenzfettgehalts durch den Käufer für zutreffend. Es folgerte aus Art.7 Abs. 1 Unterabsatz1 der Verordnung (EWG) Nr.857/84 (VO Nr.857/84) des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art.5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 in Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - AB1EG - Nr.L 90/13) in der maßgebenden Fassung und dem Art.7 Unterabsatz 1 Nr.2 der Verordnung (EWG) Nr.1546/88 (VO Nr.1546/88) der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art.5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 (AB1EG 1988 Nr.L 139/12) in der maßgebenden Fassung, daß der Kläger nur die Marktchancen durch die Hinzupachtung von Flächen erhalten könne, die der abgebende Betriebsteil selbst besessen habe. Es sei ausgeschlossen, einem Betrieb mit einem hohen Referenzfettgehalt, der einen Betrieb oder Teile eines Betriebs mit einem geringeren Referenzfettgehalt übernehme, den bisherigen eigenen, höheren Referenzfettgehalt für die gesamte neue ARM zuzugestehen. Daran ändere nichtsdie bis zum April 1991 geltende Fassungder Dienstanweisung des Bundesministers der Finanzen (BMF) zur Milch-Garantiemengenabgabe (Milch-GarantiemengenabgabenDA), die eine Neuberechnung und Festsetzung des Referenzfettgehalts für den übernehmenden Betrieb im Falle einer Teilübernahme nicht vorsah, sondern den für den übernehmenden Betrieb bereits festgesetzten Referenzfettgehalt auch auf die übernommene Teilreferenzmenge übertrug. Es sei nicht zu beanstanden, daß der BMF mit der Änderung seiner Dienstanweisung vom März 1991 (147. Lieferung zur Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Stoffgebiet M) zu einer strengeren Handhabung zurückgekehrt sei, die dem Gemeinschaftsrecht voll und ganz entspreche.
Der Kläger könne auch nicht deshalb eine Beibehaltung der bisherigen Praxis und folglich eine Übertragung des für die von ihm früher gelieferte Milch festgesetzten Referenzfettgehalts auf die jetzt gelieferte Gesamtmenge verlangen, weil er den Pachtvertrag noch unter der Geltung der früheren Milch-GarantiemengenDA abgeschlossen habe. Die insoweit - als Rechtsgrundlage - allein in Betracht zu ziehenden Grundsätze des Vertrauensschutzes oder von Treu und Glauben böten für ein solches Begehren keine Grundlage. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensbindung bestehe kein zu schützendes Vertrauen des Klägers. Denn die Vorschrift der Dienstanweisung über die Bestimmung des Referenzfettgehalts der Milch bei Übertragung der ARM (VSF M 70 56 Abs. 19) beruhe nicht auf einer Ermessensbetätigung der Verwaltung, sondern auf einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Daher komme insoweit eine Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfragen (sinngemäß) geltend: 1. War die bis zum April 1991 geltende Dienstanweisung bzw. ständige Übung mit Art.11, 12 VO Nr.1546/88 vereinbar?
2. Inwieweit schließt das Rechtsstaatsprinzip Ansprüche aus Art.3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aus, die sich aus der ständigen Übung der Verwaltung aufgrund der bis zum April 1991 geltenden Fassung der Milch-GarantiemengenDA ergeben?
Der Kläger mißt der Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit grundsätzliche Bedeutung bei. Die Entscheidung dieser Rechtsfragen habe Auswirkungen im gesamten Bundesgebiet, weil aufgrund der überraschenden Änderung der Milch-GarantiemengenDA eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen zur Entscheidung anstehe. Eine höchstrichterliche Entscheidung sei wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen Auswirkung von allgemeinem Interesse. Die Entscheidung der zweiten Rechtsfrage sei schließlich aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam für eine einheitliche Rechtsanwendung der Gerichte.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung entsprechend § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt hat. Denn die Auswirkung der Entscheidung der Rechtsfragen auf eine Vielzahl von Fällen gibt ihnen allein keine grundsätzliche Bedeutung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. April 1977 IB65/76, BFHE 122, 119, BStB1 II 1977, 608, und vom 4. Oktober 1991 VB81/91, BFH/NV 1992, 349; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm.7, m.w.N.). Das gilt auch, soweit der Kläger behauptet, die Entscheidung über die Rechtsfragen werde erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Denn nach der Aussetzung der Streitwertrevision durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) rechtfertigt die wirtschaftliche Bedeutung von Rechtsfragen die Zulassung der Revision in der Regel nicht mehr (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm.14). Grundsätzliche Bedeutung kann eine Rechtsfrage nur dann haben, wenn die Klärung der rechtlichen Problematik im Interesse der Allgemeinheit liegt. Eingehende Ausführungen dazu läßt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch vermissen. Wäre die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen nicht hinreichend dargelegt, so wäre die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen.
Läßt der Senat die Zweifel daran aber auf sich beruhen, so ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Denn die erste Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, und die zweite Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig.
Die erste Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung klar und eindeutig unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgt (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStB1 II 1978, 394). Während die VO Nr.857/84 und die VO Nr.1546/88 nämlich jeweils in ihrem Art.7 besondere Vorschriften für die Übertragung der ARM im Falle der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf den Übernehmer enthalten, bestehen für diese Fälle keine ausdrücklichen Vorschriften über die Festsetzung des Referenzfettgehalts der nach der Übernahme insgesamt von dem Übernehmer gelieferten Milch. Für die Festsetzung des Referenzfettgehalts der Milch bestehen nur die für den jeweiligen Erzeuger maßgebenden Vorschriften der Art.11 Buchst. c VO Nr.857/84 und Art.12 VO Nr.1546/88. Das kann aber nur bedeuten, daß bei der Übertragung der ARM eines Betriebes auf einen anderen Betrieb diese nur mit dem ursprünglich festgesetzten Referenzfettgehalt übertragen werden kann. Das ergibt sich auch daraus, daß es Art.7 Unterabsatz1 Nr.2 VONr.1546/88 den Mitgliedstaaten überläßt, die ARM im Falle der Übernahme eines Teils des Betriebs zwischen dem Übernehmer und dem Übergeber nach ,,objektiven Kriterien" aufzuteilen. Diese Aufteilungsmöglichkeit bezieht sich dem klaren Wortlaut nach nur auf die Referenzmenge Milch selbst, nicht aber auf den Referenzfettgehalt. Geht der für die zu übertragende ARM festgesetzte Referenzfettgehalt mangels einer abweichenden Vorschrift mit der Übertragung der ARM auf den Übernehmer über, so kann sich der Referenzfettgehalt der Gesamt-ARM nur aus dem gewogenen Durchschnitt der Referenzfettgehalte der ursprünglich dem Übernehmer bereits zustehenden ARM und der von ihm übernommenen ARM ergeben.
Bei der Anwendung dieser Vorschriften bestand nach den genannten Verordnungen kein Raum für eine Ermessensausübung der nationalen Verwaltung. Die geänderte Milch-GarantiemengenDA (VSF M 70 56 Abs. 19) entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.
Zu diesem Ergebnis kommt nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das FG Düsseldorf (Urteil vom 3. Februar 1992 4 K 211/90 MOG, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1992, 120). Es ist so eindeutig, daß es keiner weiteren Klärung der Rechtsfrage bedarf.
Unter diesen Umständen stellt sich - wie auch der Kläger einräumt - die Frage nach einem Anspruch des Klägers auf Anwendung der vor der Änderung der Milch-GarantiemengenDA geltenden Fassung dieser Verwaltungsanweisung bei der Festsetzung des Referenzfettgehalts für die gesamte ARM nicht. Denn die vom Kläger geltend gemachte Selbstbindung der Verwaltung, der sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach Art.3 Abs. 1 GG unterliegt, kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltung befugt ist, ihr Ermessen bei der Regelung eines bestimmten Sachverhalts auszuüben. Ist sie aber dazu - wie im Streitfall - nicht befugt, stellt sich die Frage nach einer Selbstbindung bei der Ermessensausübung nicht (BFH-Urteil vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, 113, BStB1 II 1987, 606).
Fundstellen
Haufe-Index 419003 |
BFH/NV 1993, 507 |