Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (hier: wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs).

 

Normenkette

FGO §§ 114, 134; ZPO §§ 578-579

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), eine gegen ihn ergangene Pfändungsverfügung des Finanzamts (FA) im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben. Das FG lehnte den Antrag ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit dem Nichtigkeitsantrag und der Begründung, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung. Das FG lehnte den Wiederaufnahmeantrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgelehnt. Soweit der Antragsteller sein Wiederaufnahmebegehren darauf stützt, das FG sei bei seinem Beschluß . . . nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. §§ 578 Abs. 1, 579 Nr.1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), weil nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan der Vorsitzende Richter H, der Richter I und die Richterin K hätten entscheiden müssen, während an dem Beschluß der Richter I und die Richterinnen L und M mitgewirkt hätten, greift der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht durch.

Nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats des FG und den hierzu vorgelegten Unterlagen war der Vorsitzende Richter H wegen Teilnahme an einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung an der Mitwirkung an dem Beschluß . . . verhindert. Da nach den Vertretungsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des FG die Richter eines Senats - einschließlich des Vorsitzenden - (zunächst) durch die anderen Mitglieder des Senats in der Reihenfolge der Ordnungszahlen der Richter vertreten werden, war wegen der Verhinderung des Vorsitzenden neben den anderen Richtern, deren Mitwirkung der Antragsteller nicht beanstandet, auch die zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls dem Senat angehörige Richterin L zur Entscheidung berufen. Der Antragsteller hat gegen die eingeholte Auskunft des Vorsitzenden des Senats des FG keine Einwendungen erhoben. Das FG war somit bei der mit dem Wiederaufnahmeantrag angegriffenen Entscheidung nicht fehlerhaft besetzt.

Soweit der Antragsteller rügt, in dem Verfahren . . . sei das Recht auf Gehör verletzt worden, ergibt sich daraus kein die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) rechtfertigender Wiederaufnahmegrund.

Wenn das FG auf den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ohne Einholung einer Stellungnahme durch das FA entschieden hat, so liegt darin nicht - wie der Antragsteller meint - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn das FG hat den Antrag aus formellen Gründen abgelehnt. Es hat seine Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (vgl. § 96 Abs. 2 FGO). Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob durch das Verhalten des FG der Antragsteller in seinen Rechten überhaupt beeinträchtigt sein kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423199

BFH/NV 1993, 428

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