Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Entscheidungsbedarf zum Rechtsbegriff "Teilbetrieb"
Leitsatz (NV)
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelhandelsfiliale keine bloße Verkaufsstelle, sondern ein selbständiger Teilbetrieb ist, ist höchstrichterlich geklärt. Welches sachliche Gewicht die den "Teilbetrieb" konstituierenden Elemente im Einzelfall haben, unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Rechtsprechung hat sich mit Bezug auf mannigfache Sachverhalte mit der -- auch für die Anwendung des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) maßgebenden -- Definition des Teilbetriebes i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befaßt (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694). Insbesondere zu Einzelhandelsfilialen ist entschieden worden, daß sie in der Regel bloße Verkaufsstellen des Gesamtbetriebes sind, es sei denn, das dort beschäftigte leitende Personal wirke beim Wareneinkauf und bei der Preisgestaltung mit (vgl. Urteil in BFH/NV 1994, 694, m. w. N. der Rechtsprechung). Maßgebend ist jeweils das Gesamtbild der Verhältnisse, auf das auch das Finanzgericht (FG) abgehoben hat. Es ist zu der zusammenfassenden Wertung gekommen, daß sämtliche Betriebsteile des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) "maßgeblich durch das Produkt Fisch bestimmt" würden. Es hat dabei im wesentlichen auch die Umstände gewürdigt, denen der Kläger in seiner Beschwerdeschrift rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat sieht es als unzweifelhaft an, daß diese Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Welches Gewicht sie indes bei der Entscheidung des Einzelfalles haben, unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung; insoweit bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung.
2. Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil -- zumindest konkludent -- einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Eine solche Abweichung muß der Kläger darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 63, m. w. N.). Ein abstrakter Rechtssatz kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben; auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.
3. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Kläger, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37, und vom 20. Mai 1996 X B 108/95, BFH/NV 1996, 835, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, das FG sei seinen Einwendungen nicht nachgegangen und habe nicht die Gesamtumstände des Falles gewürdigt, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus (BFH- Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422220 |
BFH/NV 1997, 481 |