Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsächliche Verständigung: Beteiligung des zuständigen Amtsträgers
Leitsatz (NV)
Durch die Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung des Finanzamts (FA) nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden kann, wenn auf Seiten des FA ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) beteiligt ist.
Normenkette
AO 1977 § 204; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen 4 K 4546/02) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), liegt nicht vor.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung verkannt bzw. das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung im Streitfall zu Unrecht verneint habe. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen begründen keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO. Durch die Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden kann, wenn auf Seiten des FA ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663, zur Bindung an eine Mitteilung nach Treu und Glauben; BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, zur tatsächlichen Verständigung, und vom 31. März 2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742, zur verbindlichen Zusage). Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen der Außenprüfung reichen für eine solche Bindung grundsätzlich nicht aus (BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 V R 33/99, BFH/NV 2001, 1619; vom 23. Mai 1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846; ebenso: Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Tz. 13; Sauer in Beermann/Gosch, AO § 201 Rz. 25 f.). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen und eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, unter I.1.a, m.w.N.), sind nicht erkennbar. Auf die übrigen Rechtsfragen, die das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand haben, kommt es demzufolge nicht an; sie sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Gleichermaßen liegt insoweit kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor. Die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme durfte unterbleiben, da auch eine dem Vortrag der Klägerin entsprechende Äußerung des Betriebsprüfers ohne Beteiligung des zuständigen Amtsträgers keine Bindungswirkung entfalten konnte (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564; ferner: Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 81 FGO Tz. 46; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz. 177).
In Bezug auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist das FG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Gesamtvergütung unangemessen hoch gewesen sei. Das FG hat insoweit eine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen, aus der sich selbst dann keine Anknüpfungspunkte für eine Rechtsfortbildung ergeben würden, wenn diese Würdigung angreifbar oder sogar eindeutig fehlerhaft sein sollte.
Fundstellen
Haufe-Index 1581430 |
BFH/NV 2006, 2031 |