Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz
Leitsatz (NV)
An der Bezeichnung abstrakter divergierender Rechtssätze fehlt es, wenn der Kläger lediglich geltend macht, das FG habe eine Vorschrift des UStG rechtsfehlerhaft angewendet und die dabei vom FG herausgearbeiteten Unterschiede zwischen dem Sachverhalt im Streitfall und dem Sachverhalt in einem bezeichneten BFH-Urteil seien rechtlich unerheblich.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) beurteilte in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid für 1986 die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in eine mit seinem Sohn gegründete OHG als steuerbaren und steuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch.
Der Kläger hatte zum 1. Januar 1985 auf die Pauschalbesteuerung seiner land- und forstwirtschaftlichen Umsätze verzichtet und (nur) den Betriebszweig "Kükenaufzucht" in die OHG eingebracht. Die dafür erforderlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen hatte der Kläger der OHG unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Das FA nahm hinsichtlich des beweglichen Anlagevermögens steuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch an und verminderte die bisher vorhandene negative Umsatzsteuer entsprechend.
Die nach vorangegangenem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, das FA habe die Einbringung des be weglichen Anlagevermögens aus dem Einzelunternehmen in die OHG zutreffend als Entnahmeeigenverbrauch beurteilt, weil für seine zeitlich unbegrenzte unentgeltliche Überlassung keine unternehmerischen Gründe glaubhaft gemacht worden seien. Maßgebend sei, daß die Gegenstände dem Kläger als Einzelunternehmer nicht mehr für unternehmerische Zwecke zur Verfügung stünden. Die geltend gemachte Regelung der Unternehmensnachfolge könne die Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens nicht fördern. Aus der Sicht des Klägers als Einzelunternehmer sei die unentgeltliche Überlassung der Gegenstände familiär bedingt. Das ergebe sich auch daraus, daß der Gewinn des Einzelunternehmens nach der Überlassung stark zurückgegangen sei.
Das FG wies die Klage auch ab, soweit der Kläger hilfsweise im finanzgerichtlichen Verfahren eine Vorsteuerberichtigung wegen zweier der OHG überlassener Maschinen geltend gemacht hatte, die vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung ab 1985 angeschafft worden waren. Zur Begründung führte das FG aus, eine Vorsteuerberichtigung scheide aus, weil sie im Streitfall weder durch den Wechsel der Besteuerungsform noch durch eine vorsteuerabzugsrechtliche Verwendungsänderung veranlaßt worden sei.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Er stützt sein Be gehren auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (§115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das FA hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig, denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Sie ist nicht zulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb die von ihm für bedeutsam erachtete Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO) haben kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240; vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muß nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage. In der Beschwerdebegründung muß konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171), und es muß dargelegt werden, daß sie noch nicht (vollständig) geklärt worden ist. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht. Sie enthalten nur den Hinweis, bisher liege keine höchstrichterliche Entscheidung vor, die eine Nachfolgeregelung als unternehmerischen oder als nichtunternehmerischen Grund einstufe. Dann führt der Kläger aus, daß im Streitfall die langfristige Erhaltung des Betriebes in der Familie bezweckt worden sei und die unentgeltliche Überlassung der Gegenstände die Folgegeneration an die Unternehmensleitung habe heranführen wollen.
Der Kläger ist wegen der Besonderheiten im Streitfall der Meinung, daß das FG fehlerhaft entschieden habe, weil es den Sachverhalt anders hätte beurteilen müssen. Eine neue rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten in dem vorliegenden Einzelfall rechtfertigt aber die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage nicht (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. November 1996 V B 37/96, BFH/NV 1997, 418; vom 29. April 1986 VII B 16/86, BFH/NV 1986, 745).
2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) beantragt, wird in der Beschwerdeschrift eine die Zulassung rechtfertigende Abweichung nicht ausreichend bezeichnet.
Nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen des BFH so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
An der Bezeichnung abstrakter divergierender Rechtssätze fehlt es; der Kläger macht lediglich geltend, daß das FG §15 a des Umsatzsteuergesetzes 1980 rechtsfehlerhaft angewandt habe und die von ihm herausgearbeiteten Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt im BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 79/91 (BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) rechtlich unerheblich seien.
Fundstellen