Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensaussetzung; Zuständigkeit des Einzelrichters
Leitsatz (NV)
Ein Verfahren ist nicht auszusetzen, wenn in dem vermeintlich vorgreiflichen Verfahren andere Rechtsfragen von Bedeutung sind. Der bestellte Berichterstatter ist berechtigt, nach § 79a FGO anstelle des Senats zu entscheiden, wenn das nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO geforderte Einverständnis der Beteiligten vorliegt oder er gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 4 FGO ohnehin für die Entscheidung zuständig ist (z.B. Aussetzung des Verfahrens).
Normenkette
FGO §§ 74, 79a
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beantragt, das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VII R 104/98 (Vorinstanz Finanzgericht ―FG― München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98) anhängige Verfahren auszusetzen. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen. Der BFH werde sich mit der Frage zu befassen haben, ob eine Abtretung erst dann wirksam sei, wenn Grund und Höhe eines Anspruchs begründet seien. Diese Rechtsfrage sei für das Einkommensteuer-Verfahren nicht vorgreiflich.
Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass der Beschluss nicht durch den Einzelrichter habe gefasst werden dürfen. Das Verfahren VII R 104/98 sei vorgreiflich.
Der Kläger beantragt, das Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 auszusetzen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
Der Berichterstatter sei nach § 79a Abs. 1 und Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― (jeweils in Verbindung mit Abs. 4) zur Entscheidung berechtigt gewesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der bestellte Berichterstatter war berechtigt, nach § 79a FGO anstelle des Senats zu entscheiden. Zum einen lag das nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO geforderte Einverständnis der Beteiligten vor, zum anderen ist der bestellte Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 und 4 FGO ohnehin für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zuständig. - Auch in der Sache ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 74 FGO nicht gegeben sind (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 74 Rz. 12 ff.). Im Übrigen sind in der Sache VII R 104/98 und in der anhängigen Einkommensteuersache ganz unterschiedliche Rechtsfragen von Bedeutung.
Fundstellen
Haufe-Index 425155 |
BFH/NV 2000, 875 |