Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung des § 174 Abs. 4 AO

 

Leitsatz (NV)

Die durch einen Rechtsbehelf des Klägers bewirkte Änderung einer Veranlagung zu seinen Gunsten kann nicht gemäß § 174 Abs. 4 AO auf die bestandskräftige Veranlagung eines anderen Jahres übertragen werden.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 3 K 1426/02)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1988 schon deshalb nicht nach § 173 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Das FG hat es auch zutreffend abgelehnt, die durch den Rechtsbehelf des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bewirkte Änderung der Veranlagung 1989 zu seinen Gunsten gemäß § 174 Abs. 4 AO auf die bestandskräftige Veranlagung 1988 zu übertragen (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475).

Gegen diese der Entscheidung des FG zugrunde liegende Rechtsauffassung wendet sich der Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1748897

BFH/NV 2007, 1267

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