Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person
Leitsatz (NV)
1. Eine juristische Person erhält Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Allgemeine Interessen in diesem Sinn sind betroffen, wenn außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 116
Gründe
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung erhält eine juristische Person, wie die Antragstellerin, PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. November 1987 V B 58/87, V S 13/87, BFHE 151, 338). Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde oder wenn von der Durchführung des Prozesses eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt oder eine Vielzahl von Gläubigern geschädigt zu werden droht (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 142 Rz 53, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Für all dies gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Antragstellerin trägt zwar vor, dass ihre Geschäftsidee bis zu 150 neue Arbeitsplätze schaffen könne. Zu den Interessen der Allgemeinheit zählt aber in erster Linie der Schutz bereits bestehender Arbeitsplätze, nicht der möglicherweise erst noch zu schaffender. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass gerade ohne Durchführung eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für Dezember 2001, mit dem Umsatzsteuer in Höhe von 5 024,47 € festgesetzt worden ist, die Schaffung von Arbeitsplätzen in der von der Antragstellerin behaupteten Größenordnung gefährdet würde.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 1774148 |
BFH/NV 2007, 1677 |