Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Zulässigkeit einer Revision wegen Aussetzung der Vollziehung, wenn das finanzielle Interesse nicht ermittelt werden kann
Leitsatz (NV)
Läßt sich das finanzielle Interesse des Revisionsklägers an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier Außenprüfungsanordnung) auch nicht schätzungsweise ermitteln, so ist sein Begehren auf Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Maßnahme für die Entscheidung über die Zulässigkeit der insoweit eingelegten Revision - wie in einem eventuellen Hauptverfahren - unmittelbar in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten. Eine Kürzung auf 10 v. H. des für das Hauptverfahren anzunehmenden Betrages ist hier nicht zulässig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Senat hat im Hauptverfahren (Az. III R 137/85) in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Revisionssumme von insgesamt 12 000 DM (= 3x4 000 DM) ermittelt.
Entscheidungsgründe
Der Umstand, daß das geldwerte Interesse der Kläger und Revisionskläger (Kläger) an der Aufhebung der gegen sie gerichteten Prüfungsanordnungen vom 25. März 1981 auch nicht schätzungsweise bestimmt werden konnte, wirkt nach Auffassung des Senats fort für das vorliegende Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Auch hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche finanzielle Bedeutung das vorläufige Absehen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) von einer Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Kläger im Jahre 1975 haben könnte. Der Senat bewertet daher das Begehren, die Vollziehung der Anordnungen vom 25. März 1981 auszusetzen, für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG selbständig und unabhängig vom Ansatz im Hauptverfahren ebenfalls pauschal mit insgesamt 12 000 DM.
Eine Kürzung auf 10 v. H. dieses Betrages - wie in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird (vgl. hierzu z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. April 1967 IV B 23/66, BFHE 88, 195, BStBl III 1967, 321) - hält der Senat hier nicht für zulässig. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG gebietet den Ansatz eines fiktiven Wertes, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, allerdings unbekannten Verhältnisse. Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebensowenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. hierzu auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 88).
Die mithin statthafte Revision ist jedoch nicht begründet. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8) ab. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.
Fundstellen
Haufe-Index 423408 |
BFH/NV 1987, 114 |