Leitsatz (amtlich)
Die selbständige Tätigkeit als Berater für EDV ist auch dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn sich die Beratung auf die Verwendung bereits vorhandener Anlagen erstreckt (Anschluß an BFH-Urteile vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665 und vom 28. Juli 1976 I R 63/75, BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34).
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem 1. Januar 1970 als selbständige Beraterin für EDV tätig. Ihre Beratung bezieht sich vor allem auf die Programmierung bereits vorhandener Datengeräte; die Beratung hat das Ziel, für die Aufgaben der Kunden Lösungen zu finden, die auf deren EDV-Anlagen programmiert werden können.
Die Klägerin hat folgenden beruflichen Werdegang hinter sich: Nach dem Abitur besuchte sie eine technische Berufsfachschule. Mit dem Schulabschluß im Jahre 1958 erhielt sie die Befähigung zuerkannt, den Beruf als Elektroassistentin auszuüben. Danach war sie bis 1961 in einem Hochspannungslabor tätig. In der Zeit von 1961 bis 1969 war sie in der Abteilung für technisch-wissenschaftliche Programmierung und Anwendung des IBM-Rechenzentrums in X angestellt; während dieser Zeit besuchte sie drei Monate das European System Reserved Institut (ESRI) der IBM in Genf.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah die Tätigkeit der Klägerin zunächst als freiberuflich an. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung beurteilte das FA ihre Tätigkeit dagegen als gewerblich und veranlagte sie für die Streitjahre 1970 bis 1976 zur Gewerbesteuer; es setzte außerdem für 1977 und 1978 Gewerbesteuervorauszahlungen fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus, die Tätigkeit der Klägerin sei zu Recht als gewerblich angesehen worden. Der von der Klägerin ausgeübte Beruf gehöre nicht zu den freiberuflichen "Katalogberufen" des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG); er sei einem solchen Beruf auch nicht ähnlich (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; vom 28. Juli 1976 I R 63/75, BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34; BFH-Beschluß vom 25. April 1978 VIII B 64/76, BFHE 125, 63, BStBl II 1978, 458). Man könne das Berufsbild eines EDV-Beraters nicht mit dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts vergleichen. Ein EDV-Berater, der die Ähnlichkeit seines Berufs mit demjenigen eines beratenden Betriebswirts in Anspruch nehme, müsse fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse besitzen. Diese Voraussetzung erfülle nur ein Teil der EDV-Berater, wie z. B. ein Diplom-Informatiker und graduierter Ingenieur im Fachbereich Elektrotechnik, der entsprechend seiner Ausbildung Unternehmen auf einem breiten betrieblichen Bereich berate. Der Klägerin habe es aber offensichtlich aufgrund ihrer Ausbildung an entsprechenden betriebswirtschaftlichen Kenntnissen gefehlt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihre Tätigkeit auch nicht "wissenschaftlich" i. S. des § 18 EStG gewesen. Wenn sie Kunden berate mit dem Ziel, für deren Aufgaben Lösungen zu finden, die auf deren EDV-Anlage programmiert werden können, so handele es sich um eine vorbereitende Tätigkeit für die elektronische Bearbeitung neuer Unternehmensaufgaben. Die hierzu erforderlichen Kenntnisse seien nicht wissenschaftlicher Art.
Mit der - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen - Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie Verfahrensverstöße bei der Feststellung des Sachverhalts.
Die Klägerin beantragt, das Urteil aufzuheben und (sinngemäß) der Klage stattzugegen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht als Ausübung eines freien Berufs, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Das FG hat deshalb zu Recht angenommen, daß der Betrieb der Klägerin der Gewerbesteuer unterliegt (§ 2 Abs. 1 GewStG).
1. Die Klägerin hat keine gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zur freiberuflichen Tätigkeit gehörende wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt.
Der Senat verkennt nicht, daß sich die Theorie und die Technologie der Datenverarbeitung in den letzten Jahren zu einer interdisziplinären Wissenschaft (Informatik, Computer-Science) entwickelt hat (vgl. hierzu Gabler, Wirtschaftslexikon, 10. Aufl., 1979, Stichwort: Informatik). An einigen Hochschulen sind Lehrstühle für Informatik errichtet; teilweise kann dort der akademische Grad eines Diplom-Informatikers erworben werden. Dessen Arbeitsgebiet ist vor allem die Systemtheorie und die Entwicklung von Programmsystemen. Weitere Schwerpunkte sind die Informationstheorie, die Kodierung, die Programmiersprachen und die Struktur digitaler Systeme.
Allerdings kann die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers nur unter bestimmten Voraussetzungen als "wissenschaftlich" i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen werden; die von der Rechtsprechung des BFH zum Wesen einer "wissenschaftlichen Tätigkeit" entwickelten allgemeinen Grundsätze (vgl. Urteile vom 30. April 1952 IV 73/52 U, BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165; vom 30. März 1976 VIII R 137/75, BFHE 118, 473, BStBl II 1976, 464, mit weiteren Nachweisen) gelten auch hier. Es genügt danach nicht, daß die berufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers auf einer Hochschulausbildung beruht; es müssen vielmehr noch weitere qualifizierende Tätigkeitsmerkmale hinzukommen.
Bei der Klägerin scheidet die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit schon deshalb aus, weil ihre beruflichen Kenntnisse nicht auf einem Hochschulstudium oder einer gleichwertigen Ausbildung beruhen. Abgesehen hiervon hatte ihre Tätigkeit auch deshalb keinen wissenschaftlichen Charakter, weil sie im wesentlichen in einer laufenden, mehr praxisorientierten Beratung für die Programmierung von EDV-Anlagen bestand. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sie mit anderen Personen gleichberechtigt zusammengewirkt hat, deren Arbeit - nach ihren Angaben - wissenschaftlichen Charakter gehabt haben soll.
2. Die Klägerin übte auch keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe aus; ihre Tätigkeit ist keinem dieser Berufe "ähnlich".
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen in BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34; BFHE 125, 63, BStBl II 1978, 458) ist der Berater für Datenverarbeitung weder "beratender Betriebswirt" noch ist seine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. Januar 1974 I R 106/72, BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293 und vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565) ein Beruf nur dann ähnlich ist, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und die Beratungstätigkeit sich auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt; hieran fehlt es bei den Beratern für Datenverarbeitung. Daran hält der Senat auch bei der Entscheidung des Streitfalls fest. Er verkennt dabei nicht, daß die EDV in immer mehr Betrieben eine Rolle spielt und ihr Anwendungsgebiet sich ständig vergrößert. Indessen reicht auch diese Erweiterung der betrieblichen Aufgabenstellung nicht aus, um bei dem EDV-Berater von einem dem "beratenden Betriebswirt" ähnlichen Beruf zu sprechen. Fehlt dem Organisationsberater für Datenverarbeitung eine umfassende betriebswirtschaftliche Vorbildung und beschränkt er sich auf die Planung und Beratung für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, so ist er weder von der Ausbildung noch von der Tätigkeit her einem beratenden Betriebswirt ähnlich (Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 18 EStG, Anm. 200, Stichwort "Berater für Datenverarbeitung").
Entgegen der Auffassung der Klägerin macht es dabei keinen Unterschied, ob sich die Beratungstätigkeit auf die Einführung einer EDV-Anlage beschränkt (so die Fälle, über die der BFH bisher zu entscheiden hatte) oder ob sich die Beratung - wie im Fall der Klägerin - (auch) erstreckt auf die Verwendung bereits vorhandener Anlagen.
b) Die Klägerin übte auch nicht die Berufstätigkeit eines "Ingenieurs" oder einen "ähnlichen" Beruf aus.
Die selbständige Berufstätigkeit der "Ingenieure" i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann grundsätzlich nur ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; vom 18. Juni 1980 I R 113/78, BFHE 132, 20, BStBl II 1981, 121; vom 31. Juli 1980 I R 66/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121). Nach den Ingenieurgesetzen der Länder darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" grundsätzlich nur führen, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (vgl. hierzu die Aufstellung in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118).
Die Klägerin gehört nicht zu diesem Personenkreis. Sie war nicht "Ingenieur" i. S. der landesrechtlichen Ingenieurgesetze, da sie nicht die darin vorgeschriebene Berufsausbildung als Ingenieur abgeschlossen hat.
Ihre Berufstätigkeit war auch nicht der eines Ingenieurs ähnlich. Da der Ingenieur - obwohl nicht immer wissenschaftlich, so doch - auf wissenschaftlicher Grundlage tätig ist, setzt ein Beruf, der dem eines Ingenieurs ähnlich sein soll, ebenfalls eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs, wie sie die Ingenieurgesetze vorschreiben, verglichen werden kann. Eine Ausbildung mit vorwiegend praktischem Einschlag genügt nicht. Ihr fehlt die theoretische Grundlage, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt wird (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Diese Grundlage hat die Klägerin weder durch ihre Ausbildung an der Berufsfachschule und ihre dreimonatige Fortbildung im ESRl der IBM noch durch ihre praktische Tätigkeit erworben ...
II. Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluß. Da bereits ein Vorbescheid ergangen ist und eine - von der Klägerin beantragte - mündliche Verhandlung nicht als sachdienlich erschien, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG zu verfahren. Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen kann der BFH über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Oktober 1981 davon unterrichtet worden, daß nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG verfahren wird; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, macht aber von der nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG gegebenen Möglichkeit, ohne weitere Begründung zu entscheiden, keinen Gebrauch (BFH-Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404).
Fundstellen
Haufe-Index 74056 |
BStBl II 1982, 267 |
BFHE 1981, 565 |