Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung im Vollstreckungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Die einstweilige Anordnung ist gegenüber dem Antrag auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung subsidiär. Das gilt auch für das Begehren des Vollstreckungsschuldners, eine gegen ihn erlassene Pfändungsverfügung einstweilen aufzuheben.
2. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung schließt den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann nicht aus, wenn sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung als solche wendet.
3. Zur Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes oder von Werk- oder Dienstleistungsaufträgen bei Vollstreckungsmaßnahmen als Anordnungsgrund.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 114; AO 1977 § 258
Tatbestand
Gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung durch Umsatzsteuerbescheid eine Zahllast von . . . DM festgesetzt worden. Die Umsatzsteuerschuld beruht auf der Ausstellung von Scheinrechnungen über nicht bewirkte Lieferungen und sonstige Leistungen an verschiedene Firmen (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Die Antragstellerin hat gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt; sie bestreitet, die Rechnungen erstellt bzw. von diesen gewußt zu haben. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt; die Beschwerde blieb erfolglos. Die Klage wegen Aussetzung der Vollziehung ist beim Finanzgericht (FG) anhängig. Gegen eine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Umsatzsteuerschuld hat die Antragstellerin keine Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt wegen der festgesetzten Umsatzsteuer die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin. Die Pfändung des Postgirokontos führte zur Einziehung eines Betrages von . . . DM; inzwischen ist das Konto aufgelöst. Die Antragstellerin beantragte beim FG, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung gegen sie einstweilen einzustellen. Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977), da die Vollstreckung aus dem Umsatzsteuerbescheid unbillig sei. Die ihr zu Last gelegten Scheinrechnungen, von denen sie keine Kenntnis gehabt habe, seien nicht von ihr, sondern von Herrn X erstellt worden. Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG sei somit kein Raum. Die Vollstreckung müsse deshalb jedenfalls bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Einspruchsentscheidung bzw. bis zur Entscheidung über ihren Erlaßantrag einstweilen eingestellt werden.
Ein Anordnungsgrund liege darin, daß ihr bei weiterer Durchführung der Zwangsvollstreckung die existenznotwendigen Lebensgrundlagen entzogen würden. Sie besitze neben einer Barreserve von etwa . . . DM und den Anteilen an einer von ihr gegründeten GmbH, deren gegenwärtigen Wert sie auf etwa . . . DM schätze, kein weiteres Vermögen. Aus der Tätigkeit als selbständige . . . habe sie im Zeitraum . . . Einnahmen in Höhe von insgesamt . . . DM erzielt. Sonstige Einkünfte habe sie nicht; sie werde sich deshalb beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende melden. Die Pfändung des FA habe dazu beigetragen, daß sie ihr Arbeitsverhältnis verloren habe. Bei ihrem Berufsfeld in der Werbebranche sprächen sich Pfändungsmaßnahmen bei Arbeitgebern und Auftraggebern schnell herum. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung würde ihr deshalb die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Berufstätigkeit erheblich erschweren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - hier zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) setzt voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Vorschriften über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gelten ferner nicht für die Fälle des § 69 FGO (§ 114 Abs. 5 FGO). Die einstweilige Anordnung ist also gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Das bedeutet, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).
Das FG hat es im Streitfall zu Recht abgelehnt, die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Antrag war unzulässig, soweit sich die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids und gegen die vom FA verfügte Pfändung des Postgirokontos richteten. Gegen diese vollziehbaren Verwaltungsakte wäre der Antrag an das FG auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren statthafte Rechtsbehelf. Die Antragstellerin hat darüber hinaus einen eigenständigen, gegen die Zwangsvollstreckung als solche gerichteten Anordnungsanspruch nicht geltend gemacht. Für eine einstweilige Anordnung fehlt es ferner an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
1. a) Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie dagegen, daß ihr die von der Steuerfahndung festgestellten Scheinrechnungen zugerechnet werden und somit in ihrer Person als Schuldnerin der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG verwirklicht sein soll. Diese Einwendungen richten sich gegen die Rechtmäßigkeit des gegen die Antragstellerin erlassenen Umsatzsteuerbescheids, den diese aus denselben Gründen mit dem Einspruch angefochten hat. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wären diese Einwendungen mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids zu verfolgen, der gemäß § 114 Abs. 5 FGO den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für dasselbe Rechtsschutzziel ausschließt. Die Subsidiarität des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entfällt nicht dadurch, daß die Antragstellerin im Streitfall nicht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO beim FG gestellt hat, sondern gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA erfolglos Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion (OFD) eingelegt und dagegen Anfechtungsklage erhoben hat. Nach dem Sinn und Zweck des § 114 Abs. 5 FGO kommt es nur darauf an, daß sie - anstelle der Beschwerde und der Anfechtungsklage - den einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG stellen konnte (vgl. Beschluß in BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210). Der Senat hat im Hinblick auf § 114 Abs. 5 FGO ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch für den Fall verneint, daß dem FA einstweilen untersagt werden soll, vor dem Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über den ebenfalls gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids zu vollstrecken (Beschluß vom 6. Mai 1986 VII B 10/86, BFH/NV 1987, 96). Aus den vorstehenden Gründen kommt deshalb eine einstweilige Anordnung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung über den Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht.
b) Die vorstehenden Ausführungen - Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO - gelten entsprechend für das Begehren der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung die gegen sie ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Da auch die Pfändung einer Forderung (hier gegen das Postgiroamt) einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt, hätte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Pfändungsverfügung (§ 69 Abs. 3 Satz 4 FGO) und Rückzahlung des vom Drittschuldner überwiesenen Geldbetrages verlangen können. Ihr auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist somit gemäß § 114 Abs. 5 FGO unzulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Mai 1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 69 FGO Tz. 5). Die Antragstellerin hat auch die Möglichkeit, bei etwaigen künftig gegen sie ergehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des FA, die sie für rechtswidrig hält, deren Aussetzung der Vollziehung beim FG zu beantragen; dasselbe gilt für den Fall der Sachpfändung, die ebenfalls einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt (Tipke / Kruse, a. a. O.).
2. Der Senat hat zwar entschieden, daß ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 333 der Reichsabgabenordnung - AO -, jetzt § 258 AO 1977) nicht ausschließt, weil beide Verfahren nicht dasselbe zum Gegenstand haben (Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114). Dem Vollstreckungsschuldner wird demnach - unabhängig von etwaigen Rehtsbehelfen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt oder seine Vollziehung - ein anerkennenswertes Interesse daran zugebilligt, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu können, daß diese unbillig i. S. des § 258 AO 1977 sei. Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i. S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, 196).
Auch die Antragstellerin behauptet im Streitfall, die Vollstreckung sei unbillig i. S. des § 258 AO 1977. Sie trägt dazu aber keine Gründe vor, die sich gegen die Vollstreckung als solche richten, sondern beruft sich auf die Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheids. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind aber nicht nach § 258 AO 1977, sondern außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen (hier Einspruch) zu verfolgen (§ 256 AO 1977). Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, daß der Umsatzsteuerbescheid mit dem Einspruch angefochten und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn die Verwaltung ist grundsätzlich berechtigt, auch aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zu vollstrecken, soweit - wie im Streitfall - ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 251 Abs. 1 AO 1977). Auch soweit die Antragstellerin meint, die Vollstreckung müsse bis zur Entscheidung über ihren Erlaßantrag nach § 114 FGO einstweilen eingestellt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Eigenständige Erlaßgründe (§ 227 AO 1977) neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, über die im Einspruchsverfahren zu entscheiden ist, sind nicht vorgetragen worden. Der Erlaßantrag der Antragstellerin ist zudem vom FA bereits bestandskräftig abgelehnt worden.
Die Antragstellerin hat somit einen die Vollstreckung als solche betreffenden Anordnungsanspruch, der die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bzw. die Aufhebung der getroffenen Pfändungsmaßnahme nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO i. V. m. § 258 AO 1977 rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Der Vollstreckungsschutz nach § 258 AO 1977 zielt zudem nur auf vorläufige Maßnahmen ab, die die Entrichtung (Beitreibung) der rückständigen Steuer auf Dauer nicht behindern oder gefährden. Eine Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nur anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. Abschn. 7 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung i. d. F. vom 19. März 1987, BStBl I 1987, 370). Es ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, wie bei einem (vorübergehenden) Verzicht auf die Vollstreckung die gegen sie festgesetzte Umsatzsteuer getilgt werden könnte.
3. Die beantragte einstweilige Anordnung könnte schließlich auch deshalb nicht erlassen werden, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Er müßte bei der hier beantragten Regelungsanordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) so schwerwiegend sein, daß er die einstweilige Anordnung unabweisbar macht. Danach kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m. w. N.). Die Antragstellerin hat - wie das FG zu Recht ausgeführt hat - solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Welche Vollstreckungsmaßnahmen das FA künftig ergreifen und wie diese die Antragstellerin beeinträchtigen werden, ist völlig unbestimmt. Soweit die Antragstellerin - wie sie vorträgt - nicht mehr über der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände verfügt, müßten Vollstreckungsversuche gegen sie erfolglos bleiben und könnten sie nicht in ihrer Existenz gefährden. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste bestehen Schutzvorschriften zugunsten des Vollstreckungsschuldners, die auch im Streitfall den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin gewährleisten würden (vgl. § 319 AO 1977 i. V. m. §§ 850 ff., insbesondere 850 c und 850 i ZPO). Das gilt nach § 850 k ZPO auch insoweit, als das Arbeitseinkommen des Schuldners auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen und sodann dieses Bankguthaben gepfändet wird. Die Antragstellerin hat dem FA nach der Pfändung des Guthabens auf dem Postgirokonto trotz Aufforderung keine Unterlagen zur Berechnung des nach § 850 k ZPO freizugebenden Betrages vorgelegt. Ihre Behauptung, die Pfändung des FA habe zum Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen muß sie als Vollstreckungschuldnerin auch künftig etwaige Pfändungen von Arbeitslohn oder ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sowie die sich daraus ergebenden Unannehmlichkeiten in ihrem Verhältnis zu den Arbeitgebern oder Auftraggebern als Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung verbunden sind, hinnehmen. Die - durch Kündigungsschutzvorschriften bereits geminderte - abstrakte Gefahr, daß Pfändungsmaßnahmen des FA zum Verlust des Arbeitsplatzes oder von Werk- oder Dienstleistungsaufträgen führen können, kann zur Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung nicht als ausreichend angesehen werden. Für eine einstweilige Anordnung ist vielmehr erforderlich, daß konkrete Anordnungsgründe im Einzelfall tatsächlich vorliegen, und daß das glaubhaft gemacht ist. Nur derartige Gründe sind geeignet, die für die einstweilige Anordnung erforderliche Unabweisbarkeit (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 7. November 1989 VII B 123/89, BFH/NV 1990, 582) zu begründen. Insoweit können - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - auch für die Verhältnisse in der Werbebranche keine Besonderheiten anerkannt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 418247 |
BFH/NV 1992, 789 |