Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohneigentumsförderung für vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wohnungen im Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet angeschaffte oder hergestellte Wohnungen oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an solchen Wohnungen nach §10 e EStG begünstigt sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG §§ 10e, 57 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgelegten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).

1. Ob ein Zulassungsgrund nach §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 BFH/NV 1998, 841 entschieden, daß gemäß §57 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den neuen Bundesländern nur für nach dem 31. Dezember 1990 angeschaffte oder hergestellte Wohnungen die Begünstigung nach §10 e EStG in Betracht kommt. Die von den Klägern dargelegte Rechtsfrage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Die Revision ist auch nicht nach §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil das Urteil des Finanzgerichts mit der neuen Entscheidung des BFH übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 69, m. w. N.).

2. Bereits im Urteil vom 15. November 1995 X R 59/95 (BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356) hat der erkennende Senat entschieden, daß §10 e Abs. 3 EStG keinen selbständigen Begünstigungstatbestand enthält.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67564

BFH/NV 1998, 1086

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