Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Nach der Rechtsprechung des BFH wird der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Demgemäß ist es im Rahmen einer auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Beschwerdeschrift mit dieser Rechtsprechung und deren Erörterung im Schrifttum substantiiert auseinandersetzt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.08.2013; Aktenzeichen 1 K 1755/11) |
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erhielt für die Vermittlung eines am 28. Dezember 2006 geschlossenen Grundstückskaufvertrags eine Provision in Höhe von (netto) 18.964,55 €. Da der Kaufvertrag am 28. März 2007 wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde, hat die Klägerin die Forderung in ihrer auf das Ende des Streitjahrs (2006) erstellten Bilanz nicht ausgewiesen. Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon aus, dass der Anspruch zu aktivieren sei und im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrags die Voraussetzungen für den Ausweis einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten am Ende des Streitjahrs nicht vorgelegen hätten, da die Klägerin erst nach dem Bilanzstichtag von der Anfechtungslage Kenntnis erhalten habe. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2013 1 K 1755/11).
Entscheidungsgründe
Rz. 2
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Rz. 3
1. Dies gilt zum einen für die Rüge der Klägerin, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Auffassung der Vorinstanz, nach der auch anfechtungsbedrohte Ansprüche zu aktivieren seien, mit Rücksicht auf die zivilrechtliche Rückwirkung der Anfechtungsfolgen (vgl. § 142 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht beigepflichtet werden könne und der Bundesfinanzhof (BFH) über eine solche Konstellation noch nicht entschieden habe. Abgesehen davon, dass letzterer Gesichtspunkt für sich genommen nicht geeignet ist, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.), verkennt der Vortrag, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Demgemäß wäre es für die schlüssige Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit dieser Rechtsprechung und deren Erörterung im Schrifttum (vgl. dazu z.B. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 940g, m.w.N.) substantiiert auseinandergesetzt hätte.
Rz. 4
2. Unschlüssig ist zum anderen die Rüge, das FG habe auch im Rahmen seiner Entscheidung über den Nichtausweis der begehrten Rückstellung die von der Rechtsprechung vertretene Beurteilung zur Rückabwicklung von Verträgen in Fällen der Wandelung, derzufolge es darauf ankomme, ob der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag mit der Ausübung dieses Gestaltungsrechts habe rechnen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227), nicht hinreichend beachtet, dass die Anfechtung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc führe. Die Ausführungen lassen insoweit außer Acht, dass die Vorinstanz die unterschiedliche zivilrechtliche Ausgangslage erkannt, jedoch für die steuerbilanzielle Betrachtung als unmaßgeblich angesehen hat. Demgemäß wäre es --woran es vorliegend gleichfalls fehlt-- auch insoweit erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH (vgl. auch insoweit Urteil in BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227) im Einzelnen auseinandergesetzt hätte.
Rz. 5
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Rz. 6
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 7054929 |
BFH/NV 2014, 1544 |