Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision
Leitsatz (NV)
Aus dem bloßen Übergehen etwaiger Beweisangebote oder -anträge des Klägers im Hinblick auf sein Verschulden im Rahmen der Haftung nach § 69 AO 1977 in der Urteilsbegründung kann der Kläger nicht herleiten, daß der angefochtenen Entscheidung die Gründe fehlen.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit ... 1977 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma A, an der bis zum ... 1975 Frau B beteiligt war. Ihr gehörte u. a. das Betriebsgrundstück ... Mit notariellem Kaufvertrag vom ... 1977 verkaufte sie das Grundstück mit den wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör unter Zustimmung und Mitwirkung des Klägers als Konkursverwalter der Fa. A für ... DM. Der Kaufpreis wurde dabei wie folgt aufgegliedert:
Grund und Boden ... DM Gebäude ... DM wesentliche Bestandteile
und Zubehör ... DM
Summe ... DM
Der Kaufpreis stand allein Frau B zu. Da sie Nichtunternehmerin war, unterlag der Verkauf keiner Umsatzsteuer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte sich zunächst auf den Standpunkt, daß die Betriebsvorrichtungen und das Zubehör zur Konkursmasse rechneten und setzte deshalb mit Bescheid vom ... 1977 gegenüber der Fa. A entsprechend dem darauf entfallenden Kaufpreis Umsatzsteuer fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte in vollem Umfang Erfolg. Nachdem später festgestellt wurde, daß der Kläger dem Erwerber im Februar 1983 eine auf den ... Oktober 1977 rückdatierte Rechnung erteilt hatte, in der er erklärt hatte, er habe gemäß notariellem Vertrag vom ... Oktober 1977 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. A bewegliche Anlagegüter zum Preis von ... DM verkauft und im Kaufpreis sei Umsatzsteuer in Höhe von ... DM enthalten gewesen, nahm das FA den Kläger als Haftungsschuldner für die gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes gegen die Fa. A festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von ... DM in Anspruch (Änderungsbescheid vom ... April 1991, in dem das FA davon ausging, daß Verkäuferin der wesentlichen Bestandteile zwar Frau B, Verkäufer des Zubehörs aber der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. A gewesen sei). Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom ... statt, weil es für den Zeitpunkt der Rechnungserteilung und der damit verbundenen Entstehung der Umsatzsteuer eine grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. des § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verneinte und auch eine Haftung nach § 82 der Konkursordnung ausschloß. Auf die Revision des FA hin hob der Senat das Urteil des FG auf, weil ein Konkursverwalter die ihm nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO 1977 obliegenden steuerlichen Pflichten schon dadurch verletze, daß er in Kenntnis des Fehlens vorhandener Mittel in dem von ihm verwalteten Vermögen einem anderen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteile, ohne dazu berechtigt zu sein, und weil er für einen daraus dem Steuergläubiger entstehenden Schaden nicht nur anteilig, sondern uneingeschränkt hafte (Senatsurteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230). Der Senat verwies die Sache an das FG zurück, weil ihm die vom FG getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Frage nicht ausreichend erschienen, ob der Kläger die ihm als Konkursverwalter obliegenden Pflichten i. S. des § 69 AO 1977 auch grob fahrlässig verletzt habe. Im zweiten Rechtszug wies das FG die Klage ab. Es führte im einzelnen aus, daß der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe; ein durch rechtliche Beratung hervorgerufener entschuldbarer Rechtsirrtum sei ihm bei Erteilung der Rechnung im Februar 1983 nicht unterlaufen.
Mit seiner vom FG nicht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil es sich mit bestimmten Verteidigungsmitteln des Klägers nicht auseinandergesetzt habe. Das Urteil enthalte nämlich keine Ausführungen dazu, weshalb das Gericht von der Einvernahme der von ihm benannten Zeugen S und T abgesehen habe. Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 FGO).
Sofern die Revision -- wie im Streitfall -- nicht zugelassen wurde, ist sie gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statthaft, wenn einer der in § 116 FGO genannten Gründe schlüssig dargetan worden ist. Daran fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung des Klägers folgt nicht schlüssig, daß der von ihm geltend gemachte Mangel, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), vorliegt.
Entscheidungsgründe fehlen i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO nur, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen worden ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtliche Überlegung sich die Entscheidung stützt. Entscheidungsgründe fehlen auch dann, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen hat. Dabei muß es sich um einen eigenständigen Klagegrund oder solche Angriffs- und Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 3. Februar 1993 IV R 4/92, BFH/NV 1994, 42, m. w. N.). Dies ist nicht der Fall, wenn es sich nur um ein Beweisangebot oder einen Beweisantrag hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale handelt. Aus dem bloßen Übergehen etwaiger Beweisangebote oder -anträge des Klägers im Hinblick auf sein Verschulden im Rahmen der Haftung nach § 69 AO 1977 in der Urteilsbegründung kann der Kläger deshalb nicht herleiten, daß der angefochtenen Entscheidung die Gründe fehlen (vgl. auch BFH, Beschluß vom 17. Juni 1994 III R 58/93, BFH/NV 1995, 49).
Fundstellen
Haufe-Index 423671 |
BFH/NV 1997, 43 |