Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Beschwerde eines Zeugen

 

Leitsatz (NV)

Der in § 62a FGO bestimmte Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes durch das FG.

 

Normenkette

FGO § 62a

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) als Zeuge geladen. Er wendet sich gegen einen Beschluss des FG, mit dem ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Beweisaufnahme ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist. Die deswegen eingelegte Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie erstens nicht fristgerecht und zweitens nicht durch eine beim Bundesfinanzhof vertretungsberechtigte Person erhoben worden ist; auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. März 2002 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Das Rechtsmittel muss deshalb gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 793701

BFH/NV 2002, 1476

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge