Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
Leitsatz (NV)
Der Rechtsfrage, ob die Einheitsbewertung wegen Wertverzerrungen zwischen den Einheitswerten in den alten und neuen Bundesländern verfassungswidrig sei, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist höchstrichterlich geklärt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6; GrStG § 76 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 29.09.2006; Aktenzeichen 3 K 1399/06) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht wird. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt in einem solchen Fall nicht. Vielmehr erfordert die substantiierte Darlegung eines Verfassungsverstoßes eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte rechtliche Auseinandersetzung (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303, und vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung deswegen für zweifelhaft hält, weil Einheitswerte nur noch für Zwecke der Grundsteuer ermittelt werden, ist die Beschwerde unzulässig, weil nicht dargelegt wird und auch nicht erkennbar ist, inwieweit hieraus verfassungsrechtliche Zweifel folgen könnten.
Soweit der Kläger geltend macht, die Einheitsbewertung sei wegen Wertverzerrungen zwischen den Einheitswerten in den alten und neuen Bundesländern und wegen des Aufschubs einer neuen Hauptfeststellung verfassungswidrig, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, weil der Kläger nicht darlegt, dass die Rechtsfrage --wieder-- klärungsbedürftig ist. Denn die Rechtslage ist insoweit durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, der die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte und der Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (BFH-Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428, und vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983, und vom 12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; hinsichtlich der in §§ 129 bis 132 des Bewertungsgesetzes --BewG-- vorgesehenen Vorschriften für die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet: Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 56/05, BFH/NV 2006, 919; das BVerfG hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2006 1 BvR 645/06 nicht zur Entscheidung angenommen). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, trägt der Kläger nicht vor; die Klärungsbedürftigkeit ist somit nicht dargelegt (Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
Auch soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob allein die Größe der Grundfläche ausreicht, wegen besonderer Gestaltung gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG eine Bewertung im Sachwertverfahren vorzunehmen, besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Diese Frage ist ebenfalls höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577). Ebenso ist die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Einfamilienhäusern zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, bereits höchstrichterlich entschieden, und zwar im Sinne einer Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem Gleichheitssatz (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 4. Juni 1976 1 BvR 360/74, BStBl II 1976, 637, sowie vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240).
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Einheitsbewertung verstoße bei kinderreichen Familien gegen Art. 6 GG, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Begründung keine substantiierte Darlegung des Verfassungsverstoßes und keine an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte rechtliche Auseinandersetzung enthält (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 533; in BFH/NV 2006, 303; in BFH/NV 2006, 1299). Insbesondere setzt sich der Kläger nicht näher mit der Rechtsprechung des BFH auseinander, wonach es infolge des Objektsteuercharakters der Grundsteuernicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gibt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).
Fundstellen
Haufe-Index 1797599 |
BFH/NV 2007, 1829 |