Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Feststellungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage, wann die Feststellungsfrist beginnt, wenn die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung von einer Aufforderung des FA abhängt.

 

Normenkette

AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und der Beigeladene (Beschwerdeführer) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) wenden, ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wann die Feststellungsfrist beginnt, wenn die Steuererklärungspflicht von einer Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (FA) abhängt, ist geklärt. Es entspricht inzwischen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch dann auf Grund gesetzlicher Vorschrift i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) besteht, wenn das Einzelsteuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht in das Auswahlermessen des FA stellt und die Erklärungspflicht damit von einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das FA abhängt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, 414; vom 28. November 1990 I R 71/89, BFHE 163, 414, BStBl II 1991, 440; vom 17. Februar 1993 II R 83/90, BFHE 170, 305, BStBl II 1993, 580). Hat das FA den Steuerpflichtigen in diesen Fällen zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, so greift § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ein mit der Folge, daß entweder die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuererklärung abgegeben wird, oder - wenn, wie im Streitfall, keine Erklärung abgegeben wird - spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entsteht. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Der II.Senat hat überdies in dem Urteil in BFHE 170, 305, BStBl II 1993, 580 ausgesprochen (Abschnitt 2 am Ende), daß die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Kläger nach Aufforderung seine Steuererklärung abgegeben hat. Gibt er trotz Aufforderung keine Erklärung ab, gilt Entsprechendes. Es beginnt dann die Feststellungsfrist gemäß der zweiten Alternative des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des dritten Jahres. Zweifelhaft bleibt allerdings - darauf weist das FG zutreffend hin -, ob die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 AO 1977 erfolgen muß oder ob es genügt, daß das FA innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auffordert. Diese Rechtsfrage ist indes im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil das FA den Baubetreuer noch innerhalb der Dreijahresfrist zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hat, nämlich am 21. Oktober 1983. Da die Kläger nach der Aufforderung durch das FA aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet waren, greift § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 AO 1977 ohne weiteres ein, d.h. die Feststellungsfrist verlängerte sich um drei Jahre und lief erst Ende 1987 ab.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419370

BFH/NV 1994, 358

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