Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalersetzendes Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche Beteiligung
Leitsatz (NV)
- Die Rechtsfrage, ob bereits das bloße Wertloswerden einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters gegen seine Kapitalgesellschaft nach den vom BFH zu den kapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätzen zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG führen kann oder ob hierfür ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung (§ 397 BGB) erforderlich ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch eine langjährige ständige Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt ist, daß das Wertloswerden der Forderung genügt.
- Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils auch seinen wertgeminderten oder völlig wertlosen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens unter ihrem Nominalwert, veranlaßt durch das Gesellschaftsverhältnis, an den Erwerber des Gesellschaftsanteils veräußert, den Verlust der Darlehensforderung als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine wesentliche Beteiligung i.S.v. § 17 EStG geltend machen kann. Diese Rechtsfrage ist bereits durch das BFH-Urteil in BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34 im bejahenden Sinne geklärt worden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 1, 4
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits das bloße Wertloswerden einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters gegen seine Kapitalgesellschaft nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zu den kapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätzen zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen könne oder ob hierfür nicht vielmehr ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung (vgl. § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) erforderlich sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch eine langjährige ständige Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt ist, daß das Wertloswerden der Forderung genügt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340, m.w.N., und vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des FA durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 1994 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) nicht zweifelhaft geworden. In seinem Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348 (unter II. 3. a der Gründe) hat der beschließende Senat einmal mehr klargestellt, daß als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG nicht nur Aufwendungen in Betracht kommen, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Aufwendungen des Gesellschafters, wie etwa Wertminderungen des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten und nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts verstrickten Darlehen.
Des weiteren hat der beschließende Senat dort ausdrücklich betont, daß der Berücksichtigung des Ausfalls kapitalersetzender Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten die für die Einlagebewertung geltenden Grundsätze nicht entgegenstehen. Zwar habe der Große Senat, so heißt es in dieser Entscheidung, in seinem Beschluß in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 (unter C. 1. 3. und 4. der Gründe) ausgeführt, daß verdeckte Einlagen eines Gesellschafters bei der Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Zeitpunkt der Einlage mit dem Teilwert anzusetzen seien; er habe dies aber nur für die verschiedenen Formen des Forderungsverzichts ausgesprochen und auch die Frage offengelassen, wie sich diese Bewertung auf die Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter auswirke. Der Senat habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Verzicht auf eine bereits dem Kapitalersatzrecht unterliegende --und mithin durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte-- Darlehensforderung keinen Einfluß auf die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten habe (Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. d, erster Absatz der Gründe).
Auch in dem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295 (unter II. 2. d, letzter Absatz der Gründe, auszugsweise wiedergegeben in Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 445). hat der Senat darauf hingewiesen, daß die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung wertlos gewordener Darlehensforderungen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 nicht berührt würden.
Abgesehen davon geht es im Streitfall nicht einmal um die Konstellation der bloßen Wertminderung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, weil der Kläger den streitigen Verlust durch entgeltliche Abtretung (Veräußerung) des Darlehensanspruchs an den Mitgesellschafter "realisiert" hat.
2. Keine grundsätzliche Bedeutung kommt auch der vom FA sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage zu, ob ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils auch seinen wertgeminderten oder völlig wertlosen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens unter ihrem Nominalwert, veranlaßt durch das Gesellschaftsverhältnis, an den Erwerber des Gesellschaftsanteils veräußert, den Verlust der Darlehensforderung als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG geltend machen kann. Diese Rechtsfrage ist bereits durch das Senatsurteil vom 18. August 1992 VIII R 13/90 (BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34, unter 2. der Gründe) im bejahenden Sinne geklärt worden. Gewichtige, in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder in der Literatur erhobene und vom BFH noch nicht bedachte Einwände gegen diese Entscheidung des beschließenden Senats hat das FA nicht anführen können. Der vom FA befürchtete Besteuerungsausfall beim Erwerber in dem hypothetischen Fall, daß dieser die erworbene Darlehensforderung zu einem Wert über dem Kaufpreis realisieren kann, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 302699 |
BFH/NV 2000, 41 |